Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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ist für den Unterricht und seinen schnelleren Fortschritt geschickt nutzbar zu machen, 
damit die Schülerinnen beim Abschluß des Lehrganges eine ausreichende Kenntnis 
der lateinischen Elementargrammatik und die Fähigkeit besitzen, leichtere Abschnitte 
eines einfachen Schulschriftstellers, wie Cäsar, richtig aufzufassen und zu übersetzen. 
Die Auswahl des Lehrstoffes und der Gang des Unterrichts bleibt unter Aufsicht 
des Leiters der Anstalt dem Lehrer überlassen. 
Stenographie. 
Höhere Mädchenschule. 
Lehrziel. 8 80. In dem wahlfreien stenographischen Unterrichte sind die Schülerinnen 
soweit zu fördern, daß sie die Kurzschrift selbständig und gewandt mit sicherer und 
leichter Wiederlesbarkeit anzuwenden imstande sind. 
hss 881. Klasse IV: 2 Stunden. 
Die Verkehrsschrift. 
Klasse III: 1 Stunde. 
Kurze Wiederholung. Einführung in die Redeschrift; Ubungen im Schnell- 
schreiben. 
Bemerkung. i 82. Der Unterricht hat sich an die „Systemurkunde der Gabelsbergerschen 
Stenographie“, veröffentlicht in der Zeitschrift des deutschen Stenographenbundes 
Gabelsberger, Folge X, Sonderausgabe XXVII vom September 1902, bis auf 
weiteres zu halten. 
Stundenplan. 
§ 83. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Unterricht an der höheren 
Mädchenschule und an der dreiklassigen Studienanstalt in den einzelnen Klassen und 
Fächern nach folgendem Gesamtstundenplane zu erteilen. 
sWP
	        
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