Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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B. Prüfungsordnung, 
I. Aufnahmeprüfung. 
Zeit der Auf- 8 96. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres statt. 
nNNB Der Zeitpunkt der Anmeldung wird vom Schulleiter jedesmal öffentlich bekannt 
gemacht. 
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, in 
der Regel unter gleichzeitiger Vorstellung der anzumeldenden Schülerin. 
Dabei sind vorzulegen: 
1. die Geburtsurkunde, 
2. das Taufzeugnis, 
3. ein Zeugnis darüber, daß den die Impfung betreffenden Vorschriften 
genügt ist, 
4. gegebenenfalls Zeugnisse über die genossene Vorbildung und bisherige 
Führung (Abgangszeugnis nebst den übrigen Zeugnissen der vorher 
besuchten Schule), 
5. bei Konfirmierten der Konfirmationsschein, 
6. von Schülerinnen, welche in die Studienanstalt eintreten wollen, ein 
ärztliches Zeugnis nach vorzuschreibendem Muster darüber, daß keine 
Bedenken gegen den Eintritt zu erheben sind. 
Für Schülerinnen einer höheren Mädchenschule, mit der eine Studien- 
anstalt verbunden ist, genügt zur Anmeldung für die letztere außer dem ärztlichen 
Zeugnisse die schriftliche oder mündliche Willenserklärung der Eltern oder deren 
Stellvertreter. 
Werden Schülerinnen, deren Eltern oder erziehungspflichtige Anverwandte in 
Sachsen nicht staatsangehörig sind und hier auch nicht ihren Wohnsitz haben, für eine 
der drei Klassen der Studienanstalt angemeldet, so haben sie erforderlichenfalls außer- 
dem eine Erklärung ihrer heimischen Oberschulbehörde vorzulegen, die den Eintritt 
in eine höhere Schule Sachsens genehmigt. 
Aforderungen § 97. Zur Aufnahme in die unterste Vorschulklasse der höheren Mädchenschule 
Aeiane genügt das erfüllte sechste Lebensjahr, beziehentlich dessen Erfüllung bis, zum 30. Juni 
desselben Jahres.
	        
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