Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Art und Zweck 
der 
Prüfungen. 
Schriftliche 
Prüfung. 
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nächstfolgende Klasse und zur Ausfertigung der nach § 105 auszustellenden Ent- 
lassungszeugnisse. 
II. Jahresprüfungen. 
§ 100. Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in jeder Klasse eine 
schriftliche Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Die Prüfungsarbeiten sollen 
vermöge ihres tunlichst zusammenfassenden Charakters noch mehr als die übrigen 
einzelnen schriftlichen Arbeiten den Stand des Wissens und Könnens der Schüle- 
rinnen bekunden und zugleich zeigen, was die Klassen und die einzelnen Schüle- 
rinnen ohne Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermögen. 
Dieser schriftlichen Prüfung folgt eine öffentliche mündliche Prüfung aller 
Klassen, die in ungekünstelter und mit den Schülerinnen nicht vorbereiteter Weise 
Einblicke in die von der Schule gepflegte Lehr= und Lernarbeit geben soll. Für 
die oberen Klassen der höheren Mädchenschule und die Klassen der Studienanstalt 
kann vom Schulleiter die Offentlichkeit beschränkt oder auch aufgehoben werden. 
§ 101. In der schriftlichen Jahresprüfung haben zu liefern: 
1. in der höheren Mädchenschule 
a) die Klassen VII —V: je eine deutsche, eine französische und eine 
Rechenarbeit, 
b) die Klassen IV—I: je einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das 
Französische und eine in das Englische oder eine freiere Arbeit in beiden 
Sprachen, sowie eine mathematische Arbeit, 
2. in der Studienanstalt 
alle Klassen einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das Französische 
und eine in das Englische oder eine freiere Arbeit in beiden Sprachen, 
ferner eine mathematische und eine naturkundliche Arbeit. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Andere als die 
vom Lehrer unter Zustimmung des Schulleiters erlaubten Hilfsmittel dürfen nicht 
benutzt werden. Zuwiderhandlungen sind streng zu bestrafen. 
Für die deutschen Prüfungsarbeiten der Klassen VII—VI der höheren 
Mädchenschule sind zwei, für diejenigen der Klassen V—IV drei, für die der 
Klassen III—1I vier und für die der Klassen der Studienanstalt fünf Stunden 
anzusetzen. Zu den fremdsprachlichen und mathematischen Arbeiten der Klassen 
II—I der höheren Mädchenschule sind drei, zu denen der Klassen der Studienanstalt 
vier Stunden zu gewähren. Für alle übrigen Arbeiten ist als Höchstmaß ein Zeit- 
raum von je 2 Stunden in den Klassen VII—V, von je 2½ Stunden in den
	        
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