Art und Zweck
der
Prüfungen.
Schriftliche
Prüfung.
— 650 —
nächstfolgende Klasse und zur Ausfertigung der nach § 105 auszustellenden Ent-
lassungszeugnisse.
II. Jahresprüfungen.
§ 100. Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in jeder Klasse eine
schriftliche Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Die Prüfungsarbeiten sollen
vermöge ihres tunlichst zusammenfassenden Charakters noch mehr als die übrigen
einzelnen schriftlichen Arbeiten den Stand des Wissens und Könnens der Schüle-
rinnen bekunden und zugleich zeigen, was die Klassen und die einzelnen Schüle-
rinnen ohne Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermögen.
Dieser schriftlichen Prüfung folgt eine öffentliche mündliche Prüfung aller
Klassen, die in ungekünstelter und mit den Schülerinnen nicht vorbereiteter Weise
Einblicke in die von der Schule gepflegte Lehr= und Lernarbeit geben soll. Für
die oberen Klassen der höheren Mädchenschule und die Klassen der Studienanstalt
kann vom Schulleiter die Offentlichkeit beschränkt oder auch aufgehoben werden.
§ 101. In der schriftlichen Jahresprüfung haben zu liefern:
1. in der höheren Mädchenschule
a) die Klassen VII —V: je eine deutsche, eine französische und eine
Rechenarbeit,
b) die Klassen IV—I: je einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das
Französische und eine in das Englische oder eine freiere Arbeit in beiden
Sprachen, sowie eine mathematische Arbeit,
2. in der Studienanstalt
alle Klassen einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das Französische
und eine in das Englische oder eine freiere Arbeit in beiden Sprachen,
ferner eine mathematische und eine naturkundliche Arbeit.
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Andere als die
vom Lehrer unter Zustimmung des Schulleiters erlaubten Hilfsmittel dürfen nicht
benutzt werden. Zuwiderhandlungen sind streng zu bestrafen.
Für die deutschen Prüfungsarbeiten der Klassen VII—VI der höheren
Mädchenschule sind zwei, für diejenigen der Klassen V—IV drei, für die der
Klassen III—1I vier und für die der Klassen der Studienanstalt fünf Stunden
anzusetzen. Zu den fremdsprachlichen und mathematischen Arbeiten der Klassen
II—I der höheren Mädchenschule sind drei, zu denen der Klassen der Studienanstalt
vier Stunden zu gewähren. Für alle übrigen Arbeiten ist als Höchstmaß ein Zeit-
raum von je 2 Stunden in den Klassen VII—V, von je 2½ Stunden in den