Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Versetzungen. 
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sind, dürfen unsichere Wahrnehmungen und unbestimmte Eindrücke keinen Einfluß 
ausüben. 
Die Fachzensuren sind von den Lehrern der einzelnen Fächer zu erteilen; dabei 
ist die einseitige Berücksichtigung gewisser Leistungen, insbesondere der schriftlichen, 
auch der Prüfungsarbeiten, zu vermeiden. 
Alle Zensuren sind unter Mitberücksichtigung des Gesamteindruckes, nicht bloß 
durch eine mechanische Durchschnittsberechnung auf Grund ziffernmäßig bewerteter 
Einzelleistungen zu gewinnen. Jeder Lehrer hat auf Unterlagen für die Beurteilung 
wie der schriftlichen, so auch der mündlichen Leistungen bedacht zu sein. 
Der Schulleiter ist befugt, ihm nicht zutreffend erscheinende Fachzensuren zu 
beanstanden und eine Überprüfung der Unterlagen vorzunehmen. 
Auf dem Zensurscheine ist die Zahl der vorgekommenen Schulversäumnisse 
anzugeben. 
Besondere Bemerkungen über Befähigung, schwerere Schulstrafen usw. auf den 
Zensurscheinen sind gemäß der Bestimmung in §9 95 Absatz 3 zu unterlassen. 
Die Zensuren sind unter Benutzung des Musters E beziehtl. F für jede Schülerin 
in der Regel vom Klassenlehrer auszustellen und zu unterschreiben und den Eltern 
oder ihren Stellvertretern zur Kenntnis und Unterschrift zu übersenden. 
Die Eintragung der Zensuren in die Zensurliste hat in der Regel von den 
einzelnen Fachlehrern zu geschehen. 
§ 104. Die Versetzung der Schülerinnen in nächst höhere Klassen erfolgt auf 
Grund der Osterzensuren durch Beschluß des Lehrerkollegiums. Dieses hat sich dabei 
zwar im allgemeinen an bestimmte, vereinbarte Grundsätze zu halten, darf sich aber 
nie der Verpflichtung überhoben erachten, von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, 
ob nach der Eigenart oder in Anbetracht außergewöhnlicher Verhältnisse der Schülerin 
das Zurückbleiben oder Aufrücken für sie heilsamer sein möchte. 
Nicht statthaft ist die Versetzung, wenn sowohl die mündlichen als auch die 
schriftlichen Leistungen der Schülerin in einem der sprachlichen Fächer oder im 
Rechnen (Mathematik) „.ungenügend“ sind und dieser Ausfall nicht mindestens durch 
„gute“ Leistungen in anderen Fächern der genannten Art ausgeglichen wird. 
Das Gleiche gilt, wenn die mündlichen und schriftlichen Leistungen in zwei anderen 
Fächern als den sprachlichen und mathematischen „.ungenügend“ sind. 
Unzulässig ist auch eine Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung 
oder die Versetzung in einzelnen Fächern. 
Es ist statthaft, daß eine zu Ostern aufgerückte Schülerin zu Pfingsten oder 
Johannis in die frühere Klasse zurückversetzt wird, wenn sie sich unfähig erweist, in
	        
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