Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 653 — 
der höheren fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser 
Maßnahme zu schreiten. 
§ 105. Schülerinnen, die nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für 
die nächsthöhere nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, dafern sie 
nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden 
sind. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn eine Schülerin 
zwei Halbjahre nacheinander im Betragen, im Fleiß oder in den Leistungen (nach 
dem Durchschnitt der Fachzensuren) die Zensur „.ungenügend“ erhalten hat. Die 
Entlassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern 
unter Hinweis auf die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme der 
Schülerin angeraten worden, dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist. 
Schülerinnen, welche die Anstalt vor Erreichung des Schulziels oder ohne die 
Abgangsprüfung bestanden zu haben, verlassen, erhalten ein Entlassungszeugnis, 
welches unter Benutzung des Musters Fauszustellen ist. Vergleiche § 116 letzter Absatz. 
Der Abgang der Schülerin ist in dem Hauptbuche und in der Klassenliste genau 
zu vermerken. 
§ 106. Die höhere Mädchenschule und die Studienanstalt veröffentlichen vor 
Ostern einen vom Schulleiter zusammengestellten Jahresbericht, der Mitteilungen 
enthält über Veränderungen, die im Laufe des Schuljahres an der Anstalt ein- 
getreten sind, über besondere Vorkommnisse, wichtige Verordnungen, ferner einen 
Bericht über den Unterricht in allen Klassen und den dabei eingehaltenen Gang, 
sodann genauere Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahr abgehaltenen Reife- 
prüfungen, über Aufnahme und Abgang von Schülerinnen, über die Stärke der 
einzelnen Klassen, die Ab= und Zunahme der Gesamtschülerinnenzahl, endlich ein 
Verzeichnis der Lehrer und der Schülerinnen. 
Diesen Jahresberichten ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei einer 
städtischen Schule nach Vernehmung mit der Gemeindebehörde, bestimmt, eine 
wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zur Abfassung derselben sind die 
ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Reihe nach verpflichtet; doch kann der 
Schulleiter bei voller Einhelligkeit der Beteiligten gestatten, daß Anderungen in 
der Reihenfolge eintreten, oder auch, daß nichtständige oder Fachlehrer wissenschaft- 
liche Beigaben für die Jahresberichte liefern. Kleinere, unter einem einheitlichen 
Gesichtspunkte abgefaßte gemeinsame Arbeiten mehrerer Lehrer können dem Jahres- 
berichte beigefügt werden. Abhandlungen über Themen, die dem Unterrichte und 
der Erziehung fern liegen, sind zu vermeiden. Das Thema jeder Abhandlung ist dem 
Ministerium bis zum 1. November anzuzeigen und die Abhandlung vor dem Drucke 
dem Schulleiter vorzulegen. 
Außer- 
ordentliche 
Entlassung. 
Vorzeitiger 
Abgang. 
Entlassungs- 
zeugnis. 
Schul- 
nachrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.