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Dagegen ist es zulässig, daß Schülerinnen für einzelne Fächer, in denen sie
während des letzten Halbjahres mindestens Gutes geleistet haben, durch den Königlichen
Kommissar von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung befreit werden, dafern
dies von ihm im Interesse des Prüfungsgeschäfts für angemessen erachtet wird. Diese
Bestimmung gilt aber nur für öffentliche Schulen.
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich
für einzelne Teile der Prüfung vom Leiter der Anstalt vertreten zu lassen. Ist dieser
selbst zum Kommissar ernannt, so bestimmt das Ministerium seinen Vertreter.
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder der
Kommission der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe beizuwohnen.
8 115. Auf Grund der vor dem Beginne der schriftlichen Reifeprüfung vor—
genommenen vorläufigen Zensierung (8 110) und der in der Reifeprüfung selbst er—
teilten Zensuren hat die Kommission unmittelbar nach Schluß der mündlichen Prüfung
jeder Gruppe zunächst alle Fachzensuren und dann die Hauptzensuren über Leistungen
und Betragen für alle Geprüfte zu bestimmen.
Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste einzutragen.
Die wissenschaftlichen Hauptzensuren sind nach den drei Graden sehr gut (1),
gut (II) und genügend (III) mit den Zwischenstufen Ib, IIa, IIb und III zu erteilen.
Dasselbe gilt von den Fachzensuren; doch ist bei einer von ihnen noch ein „kaum ge-
nügend“ (IIIb) sowie unter der in Absatz 5 angegebenen Bedingung ein „ungenügend“
(IV) oder zweimal die Zensur IIIb zulässig. Durch die Sittenzensur ist das Verhalten
entweder als völlig befriedigend (1) oder als befriedigend (II) oder als nicht immer
befriedigend (III) zu bezeichnen; die für die wissenschaftliche Hauptzensur zulässigen
Zwischenstufen (Ib, IIa, IIb, IIIa) können auch hierbei zur Anwendung kommen.
Bei allen Prüflingen sind zu zensieren: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch,
Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Chemie (als ein Fach zu behandeln),
Physik, Mathematik, außerdem in der Studienanstalt: philosophische Propädeutik
nebst Psychologie.
Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache oder kaum genügende
Leistungen (IIIb) in zwei Fächern können durch besonders tüchtige (I, Ib, IIa) in
einer der Sprachen oder in der Mathematik oder in zwei anderen Fächern als aus-
geglichen erachtet werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um so erhebliche Lücken
handelt, daß völlige Unreife ausgesprochen werden muß. Unzulässig ist ein solcher
Ausgleich, wenn es sich um die Gesamtzensur IV im Deutschen handelt; in diesem
Falle ist das Reifezeugnis zu verweigern.
98“
Zenfur=
erteilung.