Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Form der 
Reifezeugnisse. 
— 660 — 
Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer besonderes 
Gewicht zu legen, welche in der obersten Klasse mit einer größeren Stundenzahl be- 
dacht sind. 
Im wahlfreien Lateinisch ist den Schülerinnen der Studienanstalt, die bis zu- 
letzt an diesem Unterrichte teilgenommen haben, zwar eine Zensur zu erteilen; sie 
bleibt aber bei der Feststellung der wissenschaftlichen Hauptzensur außer Betracht. 
Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen sind sämtliche Sitten- 
zensuren, welche die Schülerin während ihres Aufenthaltes in den zwei obersten 
Klassen an derselben Schule oder an verschiedenen Schulen erhalten hat, zu berück- 
sichtigen, aber nicht so, daß aus diesen in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen 
werden müßte. 
Die Niederschrift über den Verlauf der ganzen Prüfung und alle auf sie be- 
züglichen Verhandlungen ist nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom König- 
lichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu voll- 
ziehen. Dann ist sie mit einer Liste über die erteilten Haupt= und Fachzensuren an 
das Ministerium einzusenden. 
§ 116. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlicher Aktengröße aus- 
zustellen. 
Die erste Seite hat die Aufschrift zu enthalten: 
Reifezeugnis 
der (es folgt die genaue Bezeichnung der Schule). 
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung hat den Familiennamen 
mit sämtlichen Vornamen, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Stand und Wohnort des 
Vaters (bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder 
das Bekenntnis der Empfängerin anzugeben, ferner wann diese in die Anstalt ein- 
getreten ist, wie lange sie den zwei obersten Klassen angehört hat, und bei Besucherinnen 
der Studienanstalt, welchem Lebensberufe sie sich zuzuwenden gedenkt. 
Hierauf ist zu bekunden, daß die Betreffende die Reifeprüfung bestanden hat, 
unter Angabe der ihr erteilten Haupt= und Fachzensuren. Auch sind die Zensuren im 
Zeichnen, Gesang und Turnen sowie in dem wahlfreien Fache Nadelarbeit, beziehentlich 
Lateinisch beizufügen, sofern die Schülerin an dem Unterrichte in diesen Fächern bis 
zum Beginn der Reifeprüfung teilgenommen hat. 
Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 115 in Worten zu erteilen, 
ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die 
Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Befreiungen von der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.