Form der
Reifezeugnisse.
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Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer besonderes
Gewicht zu legen, welche in der obersten Klasse mit einer größeren Stundenzahl be-
dacht sind.
Im wahlfreien Lateinisch ist den Schülerinnen der Studienanstalt, die bis zu-
letzt an diesem Unterrichte teilgenommen haben, zwar eine Zensur zu erteilen; sie
bleibt aber bei der Feststellung der wissenschaftlichen Hauptzensur außer Betracht.
Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen sind sämtliche Sitten-
zensuren, welche die Schülerin während ihres Aufenthaltes in den zwei obersten
Klassen an derselben Schule oder an verschiedenen Schulen erhalten hat, zu berück-
sichtigen, aber nicht so, daß aus diesen in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen
werden müßte.
Die Niederschrift über den Verlauf der ganzen Prüfung und alle auf sie be-
züglichen Verhandlungen ist nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom König-
lichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu voll-
ziehen. Dann ist sie mit einer Liste über die erteilten Haupt= und Fachzensuren an
das Ministerium einzusenden.
§ 116. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlicher Aktengröße aus-
zustellen.
Die erste Seite hat die Aufschrift zu enthalten:
Reifezeugnis
der (es folgt die genaue Bezeichnung der Schule).
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung hat den Familiennamen
mit sämtlichen Vornamen, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Stand und Wohnort des
Vaters (bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder
das Bekenntnis der Empfängerin anzugeben, ferner wann diese in die Anstalt ein-
getreten ist, wie lange sie den zwei obersten Klassen angehört hat, und bei Besucherinnen
der Studienanstalt, welchem Lebensberufe sie sich zuzuwenden gedenkt.
Hierauf ist zu bekunden, daß die Betreffende die Reifeprüfung bestanden hat,
unter Angabe der ihr erteilten Haupt= und Fachzensuren. Auch sind die Zensuren im
Zeichnen, Gesang und Turnen sowie in dem wahlfreien Fache Nadelarbeit, beziehentlich
Lateinisch beizufügen, sofern die Schülerin an dem Unterrichte in diesen Fächern bis
zum Beginn der Reifeprüfung teilgenommen hat.
Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 115 in Worten zu erteilen,
ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die
Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Befreiungen von der