Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Das Urteil über das Betragen ist in diesem Falle nicht in Form einer Sitten— 
zensur, sondern in einer allgemeinen Wendung auf Grund der beigebrachten Führungs— 
zeugnisse und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese auszusprechen. 
In den Zeugnissen Nichtstaatsangehöriger (siehe Absatz 1) ist der von der heimischen 
Unterrichtsverwaltung zur Ablegung der Reifeprüfung in Sachsen erteilten Ge- 
nehmigung ausdrücklich Erwähnung zu tun. 
Gebühren. 
*119. Für Schülerinnen der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich. 
Zugewiesene (§ 117) haben 50 .K#1 für die Prüfung zu entrichten. Diese Gebühren 
sind vor dem Beginn der Prüfung an die Schulkasse einzuzahlen.
	        
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