Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Tebr= und Prüfungsordnung 
für die 
sechsklassige Studienanstalt. 
A. Lehrordnung. 
I. Der Unterricht im allgemeinen. 
§ 1. Die Studienanstalt hat sechs Klassen: Untertertia, Obertertia, Untersekunda, 
Obersekunda, Unterprima, Oberprima. 
Der Unterricht umfaßt 
aà) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Lateinisch, Französisch, Eng- 
lisch, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Chemie, Physik, Mathematik; 
b) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Gesang, Turnen. 
Von Untersekunda an kann von der realgymnasialen Abteilung eine gymnasiale 
abgezweigt werden, in der an die Stelle des Englischen das Griechische tritt. 
Wahlfreie Fächer sind: Stenographie in den Klassen Untertertia und Obertertia, 
darstellende Geometrie in der realgymnasialen Abteilung der Klassen Unterprima und 
Oberprima, Gesang in den Klassen Untersekunda bis Oberprima, Englisch in der 
gymnasialen Abteilung der Klassen Obersekunda bis Oberprima. 
Über Philosophische Propädeutik siehe § 12, über Bürgerkunde siehe § 26. 
Einteilung und 
Unterrichts- 
fächer. 
§ 2. Vom Unterricht im Zeichnen, Gesang und Turnen kann der Rektor auf Grund Teilnahme am 
eines ärztlichen Zeugnisses zeitweilig oder auf die Dauer befreien. 
Schülerinnen, in deren Bekenntnis an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht 
nicht erteilt wird, sind von der Teilnahme am Religionsunterricht durch den Rektor 
zu befreien, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder den Nachweis beibringen, 
daß für den Unterricht in ihrem Bekenntnis gesorgt ist. Doch wird erwartet, daß für 
Schülerinnen evangelisch-reformierten Bekenntnisses Gesuche um Befreiung vom Re- 
ligionsunterricht möglichst unterbleiben. 
1910 100 
Unterricht.
	        
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