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Tebr= und Prüfungsordnung
für die
sechsklassige Studienanstalt.
A. Lehrordnung.
I. Der Unterricht im allgemeinen.
§ 1. Die Studienanstalt hat sechs Klassen: Untertertia, Obertertia, Untersekunda,
Obersekunda, Unterprima, Oberprima.
Der Unterricht umfaßt
aà) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Lateinisch, Französisch, Eng-
lisch, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Chemie, Physik, Mathematik;
b) von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Gesang, Turnen.
Von Untersekunda an kann von der realgymnasialen Abteilung eine gymnasiale
abgezweigt werden, in der an die Stelle des Englischen das Griechische tritt.
Wahlfreie Fächer sind: Stenographie in den Klassen Untertertia und Obertertia,
darstellende Geometrie in der realgymnasialen Abteilung der Klassen Unterprima und
Oberprima, Gesang in den Klassen Untersekunda bis Oberprima, Englisch in der
gymnasialen Abteilung der Klassen Obersekunda bis Oberprima.
Über Philosophische Propädeutik siehe § 12, über Bürgerkunde siehe § 26.
Einteilung und
Unterrichts-
fächer.
§ 2. Vom Unterricht im Zeichnen, Gesang und Turnen kann der Rektor auf Grund Teilnahme am
eines ärztlichen Zeugnisses zeitweilig oder auf die Dauer befreien.
Schülerinnen, in deren Bekenntnis an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht
nicht erteilt wird, sind von der Teilnahme am Religionsunterricht durch den Rektor
zu befreien, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder den Nachweis beibringen,
daß für den Unterricht in ihrem Bekenntnis gesorgt ist. Doch wird erwartet, daß für
Schülerinnen evangelisch-reformierten Bekenntnisses Gesuche um Befreiung vom Re-
ligionsunterricht möglichst unterbleiben.
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Unterricht.