Lehrziel.
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kommt, wie die Physik wegen ihres Einflusses auf Technik, Lebensführung und Welt—
anschauung von großer Bedeutung für die allgemeine Kulturentwicklung geworden ist.
3. Der Unterricht darf nie ein vorwiegend mathematisch-deduktives Gepräge an—
nehmen. Das Experiment bleibt auf allen Stufen das Hauptunterrichtsmittel, wenn
auch in den Oberklassen namentlich der realgymnasialen Abteilung daneben mathe-
matische Formulierung und Verknüpfung der physikalischen Gesetze in ihr Recht treten.
Dem entsprechend soll auch die physikalische Arbeit in den Prüfungen (§ 61, 3 und
§ 71) dem Charakter der Physik als einer Erfahrungswissenschaft gerecht werden, also
nicht in mathematischen Formeln und Berechnungen aufgehen.
4. Die einmalige Vorführung der meisten Gebiete der Physik legt dem Lehrer
in besonderem Maße die Verpflichtung auf, in den Oberklassen immer auf die früheren
Jahrgänge zurückzugreifen und so ein einheitlich geschlossenes Bild von der Gesamtheit
der physikalischen Tatsachen zu erzeugen.
5. Auch in der Physik ist jederzeit in scharfer Weise zwischen Hypothese und
sicherem wissenschaftlichem Ergebnisse zu unterscheiden.
6. Der Physikunterricht wird als Schule des Beobachtens um so erfolgreicher sein,
je mehr die Schülerinnen zu selbständiger Mitarbeit herangezogen werden. Es gilt
daher, Schülerübungen planmäßig in den Unterricht einzufügen. Ihre besondere
Gestaltung wird den einzelnen Schulen nach den an ihnen bestehenden Verhältnissen
zu überlassen sein.
Malbematik.
§ 36. Am Schlusse des Lehrganges müssen die Schülerinnen in der Arithmetik
und Algebra einen klaren Überblick über den Aufbau der sieben Rechnungsarten
haben, arithmetische Umformungen geschickt und mit Verständnis für die Gründe des
dabei einzuschlagenden Verfahrens ausführen können; sie müssen den Begriff Funk-
tion im Rahmen des Schulunterrichts klar erfaßt haben und imstande sein, nicht zu
schwere Aufgaben aus dem Anwendungsgebiete der einfacheren unendlichen Reihen
und des binomischen Lehrsatzes, dazu auch Gleichungen mit zwei Unbekannten vom
2. Grade zu lösen. Von den Schülerinnen der realgymnasialen Abteilung wird auch
die Fähigkeit, kubische Gleichungen zu lösen, verlangt.
In der Geometrie müssen alle Schülerinnen im Rahmen des genossenen Schul-
unterrichts sichere Kenntnisse im Gebiete der Planimetrie, Trigonometrie, Stereo-
metrie und der elementaren mathematischen Erdkunde besitzen und schulmäßige Auf-
gaben aus diesen Gebieten, die nicht künstlich schwer gemacht sind, lösen können.
Für die Schülerinnen der realgymnasialen Abteilung treten die gleichen Forderungen
für die elementare analytische Geometrie der Ebene hinzu.