Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Stenographie (System Gabelsberger) 
wahlfrei für Schülerinnen der Unter- und Obertertia (je 2 Stunden). 
8 47. 1. Jahrgang: Verkehrsschrift. Lehrziel: Geläufiges Lesen stenographischer 
Schrift und im ganzen fehlerfreies Schreiben nach Diktat bis etwa 80 bis 100 Silben 
in der Minute. 
1. und 2. Vierteljahr: Das stenographische Alphabet. Abweichungen von der 
kurrentschriftlichen Rechtschreibung. Vokalisationslehre. Konsonantenverbindungen. 
Sigel. Überall zunächst nur die Hauptregeln und die wichtigeren Ausnahmen. 
Alles weniger häufig Vorkommende, insbesondere auch bei den Sigeln, ist anfangs aus- 
zuscheiden. Dagegen sind von Anfang an die Wortverbindungen zu lehren und 
einzuüben. In jeder Stunde Ubungen im Lesen und Schreiben. Zu den Schreib- 
übungen sind nur solche Wort= und Satzbeispiele zu verwenden, die entweder im 
Lehrbuch enthalten und dort bereits gelesen oder solche, die im Unterricht an der 
Wandtafel vorgeführt sind. Dasselbe gilt für häusliche Aufgaben. 
3. Vierteljahr: Wiederholung des im Sommerhalbjahr erledigten Stoffes unter 
Hinzunahme der anfangs übergangenen Ausnahmen, selteneren Sigel usw. Regeln 
über Verbindung der Vorsilben und Nachsilben mit dem Stamm. Wortzusammen- 
setzungen. — Übungen im Lesen und Schreiben, auch nach Diktat, bis etwa 60 
bis 80 Silben in der Minute. 
4. Vierteljahr: Lediglich Wiederholungen und Übungen, letztere am besten 
unter Zugrundelegung einer stenographischen Zeitschrift. 
2. Jahrgang: Redeschrift. Lehrziel: Geläufiges Lesen mäßig gekürzter Schrift 
und Schreiben nach Diktat bis etwa 150 bis 160 Silben in der Minute. 
1. Vierteljahr: Durchnahme der Regeln der Redeschristlehre, gleichzeitig prak- 
tische Einübung der Regeln (Lesen und Schreiben) unter Zugrundlegung geeigneten 
Übungsstoffes. — Daneben, wenn nötig, Wiederholungen einzelner Teile der Ver- 
kehrsschrift. 
2. bis 4. Vierteljahr: Lediglich Ubungen im Lesen und Schreiben. 
Schülerinnen der Untertertia, die mindestens ein Jahr lang stenographischen 
Unterricht genossen haben, können auf Grund einer Prüfung sofort in den 2. Jahr- 
gang aufgenommen werden. 
Stundenplan. 
§ 48. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen wird der Unterricht an der sechs- 
klassigen Studienanstalt in den einzelnen Klassen und Fächern nach folgendem Ge- 
samtstundenplan erteilt.
	        
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