Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Einhaltung 
der Lehrziele 
und 
Lehrgänge. 
Lehrmittel. 
Lehrbücher. 
Privatlektüre. 
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genommenen Schriftwerke, endlich eine Tabelle über die Verteilung der Religions— 
stunden auf die Lehrer des Faches. 
§ 50. Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele wie die für die einzelnen 
Klassen vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Dagegen 
sind innerhalb der einzelnen Jahreslehrgänge, jedoch nur mit Genehmigung des 
die sichere Erreichung des Klassenzieles nicht gefährdet wird. 
Zur Sicherung der Stetigkeit des Unterrichts und der Einhaltung der Lehrgänge 
ist für jede Klasse ein Lektionsbuch anzulegen, in das jeder Lehrer von Stunde zu 
Stunde den von ihm durchgenommenen Lehrstoff zu vermerken hat. 
Verschiedene Schuleinrichtungen. 
8 51. Die Studienanstalt ist mit den erforderlichen Hilfsmitteln für den Unterricht 
auszustatten. Dazu gehören: eine Lehrer= und eine Schülerbibliothek, Karten, Globen, 
mathematische Gerätschaften und Modelle, physikalische Instrumente und chemische 
Apparate, Sammlungen für den naturgeschichtlichen Unterricht, Modelle und Vor- 
lagen für den Zeichenunterricht, ein gutes Klavier für den Gesangsunterricht, endlich 
auch eine Anzahl von guten Abbildungen und anderen Mitteln der Veranschau- 
lichung für den sprachlichen, geschichtlichen und erdkundlichen Unterricht. 
§ 52. In allen wissenschaftlichen Fächern ist auf die Einführung kurzgefaßter 
Leitfaden Bedacht zu nehmen, damit das Nachschreiben der Schülerinnen vermieden 
oder wenigstens auf kurze Aufzeichnungen beschränkt werden kann. Unstatthaft ist 
bei allem Unterricht ausführliches Diktieren des Lehrers oder zusammenhängendes 
Nachschreiben der Schülerinnen. Der Rektor ist gehalten, darauf zu achten, daß dieser 
Bestimmung genau nachgegangen wird. 
Zur Einführung eines Lehrbuchs ist die Genehmigung des Ministeriums er- 
forderlich. Die Anträge sind wenigstens drei Monate vor dem in Aussicht genommenen 
Zeitpunkt der Einführung zu stellen. Handelt es sich um ein an sächsischen Schulen 
noch nicht eingeführtes Buch, so ist es mit einzusenden. Andere als die amtlich 
eingeführten Lehrbücher dürfen beim Unterricht nicht benutzt werden. 
Anträge auf Einführung neuer Lehrbücher dürfen erst nach sorgfältigsten Be- 
ratungen des Lehrerkollegiums gestellt werden. Dabei ist stets mit darauf zu achten, 
daß den Eltern der Schülerinnen unnötige Kosten erspart werden. 
Die Schulleitung ist berechtigt, den Gebrauch veralteter, schlecht gedruckter oder 
gehaltener Schulbücher zu verbieten. « 
§ 53. Wünschenswert ist, daß der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern 
durch Privatlektüre der Schülerinnen ergänzt wird. Bei Einrichtung der Schüler-
	        
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