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bibliotheken (§ 51) ist daher auf Anschaffung gediegener Bücher für alle Unterrichts-
zweige Bedacht zu nehmen. Unentbehrlich ist eine von der Schule geleitete regel-
mäßige Privatlektüre für den Unterricht im Deutschen.
Die Einrichtung von sogenannten Studiertagen zur Förderung zusammen-
hängender Privatlektüre oder zur Erledigung größerer schriftlicher Hausarbeiten
ist empfehlenswert, bedarf aber der Genehmigung des Ministeriums.
§ 54. Damit Häufungen der Hausarbeiten in Reinschrift vermieden werden,
sind zu Beginn eines Halbjahres die Abgabetage dieser Arbeiten genau festzustellen.
Ein die Abgabetage enthaltender Arbeitsplan ist in jedem Klassenzimmer auszu-
hängen. Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben sind sorgfältig so zu wählen, daß
zwar der Wert solcher Leistungen für die Fortschritte der Schülerinnen klar hervortritt,
aber jede Überanstrengung vermieden wird.
Daneben können kleine schriftliche Ubungen ins Diarium für die sprachlichen und
mathematischen Fächer gefordert werden; aber auch hierbei ist fürsorglich zu erwägen,
was den Schülerinnen nach mehrstündigem Schulunterricht noch zugemutet werden
kann. Insbesondere ist rein mechanische Schreibarbeit (auch wenn sie als Strafe
gedacht ist) verboten.
Auf die pünktliche, sorgfältige und umsichtige Korrektur der von den Schülerinnen
gelieferten Arbeiten ist die größte Sorgfalt zu verwenden. Dem Rektor wird die
Verpflichtung auferlegt, nach dieser Seite besonders wachsam zu sein, korrigierte
Schülerarbeiten häufig einzusehen, in jedem Jahre einmal eine auf alle Fächer und
Klassen sich erstreckende Durchsicht, wenn nicht aller, so doch tunlichst vieler Schüler-
hefte vorzunehmen und eine Niederschrift darüber zu den Akten zu nehmen.
§ 55. Die Studienanstalt hat in einer kurz zu fassenden „Schulordnung“, die
dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist, die Bestimmungen zusammen-
zustellen, durch welche den Schülerinnen der Kreis ihrer Pflichten gegen die Anstalt,
gegen Lehrer und Mitschülerinnen, sowie ihr Verhalten außerhalb der Anstalt,
soweit es die Zwecke der Schule erfordern, geregelt werden.
§ 56. Von allen erheblichen Straffällen, von jedem bedeutenderen Nachlassen
in den Leistungen, von unzureichender Begabung der Schülerin sowie von besonderen
Wahrnehmungen hinsichtlich ihres körperlichen Befindens sind die Eltern rechtzeitig
mündlich oder schriftlich durch den Klassenlehrer, gegebenenfalls durch den Rektor
in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen. Zuschriften dieser Art dürfen jedoch
den Schülerinnen nicht zur Beförderung mitgegeben werden.
Schriftliche
Hausarbeiten.
Schulordnung.
Verkehr
mit dem
Elternhaus.