Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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bibliotheken (§ 51) ist daher auf Anschaffung gediegener Bücher für alle Unterrichts- 
zweige Bedacht zu nehmen. Unentbehrlich ist eine von der Schule geleitete regel- 
mäßige Privatlektüre für den Unterricht im Deutschen. 
Die Einrichtung von sogenannten Studiertagen zur Förderung zusammen- 
hängender Privatlektüre oder zur Erledigung größerer schriftlicher Hausarbeiten 
ist empfehlenswert, bedarf aber der Genehmigung des Ministeriums. 
§ 54. Damit Häufungen der Hausarbeiten in Reinschrift vermieden werden, 
sind zu Beginn eines Halbjahres die Abgabetage dieser Arbeiten genau festzustellen. 
Ein die Abgabetage enthaltender Arbeitsplan ist in jedem Klassenzimmer auszu- 
hängen. Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben sind sorgfältig so zu wählen, daß 
zwar der Wert solcher Leistungen für die Fortschritte der Schülerinnen klar hervortritt, 
aber jede Überanstrengung vermieden wird. 
Daneben können kleine schriftliche Ubungen ins Diarium für die sprachlichen und 
mathematischen Fächer gefordert werden; aber auch hierbei ist fürsorglich zu erwägen, 
was den Schülerinnen nach mehrstündigem Schulunterricht noch zugemutet werden 
kann. Insbesondere ist rein mechanische Schreibarbeit (auch wenn sie als Strafe 
gedacht ist) verboten. 
Auf die pünktliche, sorgfältige und umsichtige Korrektur der von den Schülerinnen 
gelieferten Arbeiten ist die größte Sorgfalt zu verwenden. Dem Rektor wird die 
Verpflichtung auferlegt, nach dieser Seite besonders wachsam zu sein, korrigierte 
Schülerarbeiten häufig einzusehen, in jedem Jahre einmal eine auf alle Fächer und 
Klassen sich erstreckende Durchsicht, wenn nicht aller, so doch tunlichst vieler Schüler- 
hefte vorzunehmen und eine Niederschrift darüber zu den Akten zu nehmen. 
§ 55. Die Studienanstalt hat in einer kurz zu fassenden „Schulordnung“, die 
dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist, die Bestimmungen zusammen- 
zustellen, durch welche den Schülerinnen der Kreis ihrer Pflichten gegen die Anstalt, 
gegen Lehrer und Mitschülerinnen, sowie ihr Verhalten außerhalb der Anstalt, 
soweit es die Zwecke der Schule erfordern, geregelt werden. 
§ 56. Von allen erheblichen Straffällen, von jedem bedeutenderen Nachlassen 
in den Leistungen, von unzureichender Begabung der Schülerin sowie von besonderen 
Wahrnehmungen hinsichtlich ihres körperlichen Befindens sind die Eltern rechtzeitig 
mündlich oder schriftlich durch den Klassenlehrer, gegebenenfalls durch den Rektor 
in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen. Zuschriften dieser Art dürfen jedoch 
den Schülerinnen nicht zur Beförderung mitgegeben werden. 
Schriftliche 
Hausarbeiten. 
Schulordnung. 
Verkehr 
mit dem 
Elternhaus.
	        
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