Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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B. Prüfungsordnung. 
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I. Aufnahmeprüfung. 
Zeit der Auf- § 57. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der 
sahen Woche nach Ostern statt. 
Der Zeitpunkt zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich 
bekannt gemacht. ½X 
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, wo- 
möglich unter gleichzeitiger Vorstellung der anzumeldenden Schülerin. 
Dabei sind vorzulegen: 
1. die Geburtsurkunde und das Taufzeugnis, 
2. ein Zeugnis darüber, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften 
genügt ist, 
3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung (Ab- 
gangszeugnis der vorher besuchten Schule), 
4. bei Konfirmierten der Konfirmationsschein, 
5. ein ärztliches Zeugnis darüber, daß hinsichtlich der körperlichen Beschaffen- 
heit keine Bedenken gegen den Eintritt zu erheben sind. 
Ist die Studienanstalt mit einer höheren Mädchenschule verbunden, so genügt 
bei Schülerinnen, die dieser angehören, zur Anmeldung außer dem ärztlichen Zeugnis 
die schriftliche oder mündliche Willenserklärung der Eltern oder deren Stellvertreter. 
Werden Schülerinnen, deren Eltern oder erziehungspflichtige Anverwandte in 
Sachsen nicht staatsangehörig sind und auch nicht ihren Wohnsitz haben, für eine der 
drei Oberklassen angemeldet, so haben sie außerdem eine Erklärung ihrer heimischen 
Oberschulbehörde vorzulegen, die den Eintritt in eine höhere Schule Sachsens 
genehmigt. 
usenerungen § 58. Zur Aufnahme in die Untertertia ist mindestens das erfüllte dreizehnte 
Aufnahme. Lebensfjahr erforderlich. Außerdem muß die Aufzunehmende die Kenntnisse und 
Fertigkeiten erlangt haben, die von wohlbegabten Mädchen nach dem erfolgreichen 
Besuch der vierten Klasse einer höheren Mädchenschule ohne die Kenntnisse der 
Anfangsgründe des Englischen erwartet werden können.
	        
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