Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Schriftliche 
Prüfung. 
Mündliche 
Prüfungen. 
— 730 — 
§ 62. Bei der schriftlichen Prüfung haben zu liefern: 
1. die Klassen Untertertia und Obertertia einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung 
in das Lateinische, eine Übersetzung in das Französische und eine mathe- 
matische Arbeit; 
2. die Klassen Untersekunda und Obersekunda der realgymnasialen Abteilung 
einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das Lateinische, eine Übersetzung 
in das Französische, eine Ubersetzung in das Englische und eine mathematische 
Arbeit; dieselben Klassen der gymnasialen Abteilung statt der englischen Arbeit 
eine Übersetzung in das Griechische; 
3. die Unterprima der realgymnasialen Abteilung einen deutschen Aufsatz, eine 
Übersetzung aus dem Lateinischen, eine französische Arbeit (Übersetzung in das 
Französische oder Aufsatz), eine englische Arbeit (Übersetzung in das Englische 
oder Aufsatz), eine mathematische und eine physikalische Arbeit; die Unterprima 
der gymnasialen Abteilung einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das 
Lateinische, eine Ubersetzung aus dem Lateinischen, eine Übersetzung aus dem 
Griechischen, eine französische Arbeit (Übersetzung in das Französische oder 
Aufsatz) und eine mathematische Arbeit. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Die Bestimmungen 
darüber, ob bei ihnen je nach der Art der Aufgabe Hilfsmittel benutzt werden dürfen 
und welche, bleibt den einzelnen Schulen überlassen. Zuwiderhandlungen gegen 
das in dieser Beziehung Vorgeschriebene sind streng zu bestrafen. 
Für die deutschen Aufsätze der Obersekunda und Unterprima sind fünf Stunden, 
für die übrigen Arbeiten drei bis vier Stunden zu gewähren. 
Die Prüfungsaufgaben müssen dem Unterrichtsziele der Klasse entsprechen. Der 
Rektor kann verlangen, daß sie ihm vor der Prüfung zur Genehmigung vorgelegt 
werden. 
Die Aussetzung des Unterrichts während der schriftlichen Prüfungen ist auf das 
Notwendige zu beschränken. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß den Klassen 
an Tagen, an denen sie während der Prüfungszeit keine Arbeit zu schreiben haben, 
wenigstens einige Lehrstunden erteilt werden. 
§ 63. Zu den mündlichen Prüfungen sind die Behörden, die an der Schule ein 
Interesse haben, und die Eltern der Schülerinnen einzuladen. Alle Klassen von 
Untertertia bis Unterprima sind in wenigstens einem Fache vorzustellen. Der Aus- 
fall der mündlichen Prüfung für ein einzelnes Jahr bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums. 
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind bei der mündlichen korrigiert und
	        
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