Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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sekunda besucht haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Die Abnahme der Reifeprüfung erfolgt an der Studienanstalt durch eine be— 
sondere Prüfungskommission. 
§ 68. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen 
Kommissar), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in Ober- 
prima beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen 
Mitgliedern des Lehrerkollegiums. In der Regel sollen für jedes Prüfungs- 
fach zwei Vertreter der Prüfungskommission angehören. 
Falls der Rektor zum Königlichen Kommissar ernannt ist, hat er den ihm erteilten 
besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher 
Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen. 
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu 
nehmen, die Ordnung der mündlichen Prüfung festzustellen, diese sowie die sich daran 
anschließenden Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Be- 
hinderung eines Examinators einen Stellvertreter zu ernennen, die Niederschrift 
über die Prüfungsverhandlungen sowie die Reifezeugnisse an erster Stelle zu 
unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über die von ihm gemachten 
Wahrnehmungen an das Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß der 
Kommission erhebliche Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen 
und an das Ministerium zu berichten, das dann endgültig in der Sache entscheidet. 
Hinsichtlich sämtlicher Verhandlungen der Prüfungskommission sind dessen Mit- 
glieder zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
§ 69. Zur Reifeprüfung sind nur solche Schülerinnen zuzulassen, die ihren 
Lehrgang an der Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung 
(§ 70 Absatz 2) mindestens dreiviertel Jahr in Oberprima gesessen haben. 
Schülerinnen, die aus einer Prima von einer anderen Anstalt strafweise entlassen 
worden sind, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung erfolgt ist, auf die 
zweijährige Lehrzeit der Primen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die 
Entscheidung des Ministeriums einzuholen. 
§ 70. Die Reifeprüfung findet regelmäßig vor Ostern statt. Außerdem kann 
zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit solchen Schülerinnen abgehalten 
Prüfungs- 
kommission 
Bedingungen 
der Zulassung 
Zeit der 
Prüfung, 
Anmeldung.
	        
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