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Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Befreiungen von Teilen
der Reifeprüfung durch das Ministerium (siehe § 72 Absatz 2, § 74 Absatz 5) sind unter
Anziehung der betreffenden Verordnung im Zeugnisse zu erwähnen.
Eine vorausgegangene Entlassung von einer anderen Anstalt ist in dem Zeugnisse
nicht zu erwähnen.
Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder
Schulstempel die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Rektors und zweier
weiteren Mitglieder der Kommission. Womöglich haben aber alle Mitglieder die Zeug-
nisse zu unterzeichnen.
Schülerinnen, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die gewöhnliche
Halbjahrszensur; verlassen sie die Anstalt sofort, so ist das ungünstige Ergebnis der
Prüfung im Abgangszeugnisse zu erwähnen.
§ 77. Schülerinnen, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während
dieser zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem vollen, ausnahms-
weise auch bereits nach einem halben Jahre (siehe § 70 Absatz 1) nochmals zur Reife-
prüfung zugelassen werden. Ein nochmaliger Mißerfolg schließt die Zulassung zu
dieser Prüfung für immer aus.
Wiederholung
der Prüfung.
§ 78. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung einer Studienanstalt von seiten Prüfungen
solcher Mädchen, die nicht Schülerinnen der Anstalt sind, sind vor dem 15. Januar,
beziehentlich 15. Juli bei dem Ministerium einzureichen. Den Gesuchen sind außer
dem Tauf= oder Geburtsschein Zeugnisse über die bisherige Führung und den bis
dahin genossenen Unterricht, dazu ein kurzer Lebenslauf und ein genaues Verzeichnis
der von den Gesuchstellerinnen gelesenen fremdsprachlichen Schriftwerke beizufügen.
Zulassungsgesuche von solchen Mädchen, die weder in Sachsen staatsangehörig sind,
noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren Stellvertreter ihren Wohn-
sitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine Berücksichtigung. Wird die Zulassung
nach der besonderen Lage des Falles gewährt, so haben die Betreffenden außer den
vorher aufgeführten Nachweisungen noch die Genehmigung ihrer heimischen Ober-
schulbehörde zur Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizubringen.
Bei Gewährung des Gesuches weist das Ministerium die Gesuchstellerinnen an
eine bestimmte Schule und verordnet nach Lage der besonderen Verhältnisse, ob etwa
für sie eine gesonderte Prüfung abzuhalten ist.
Zugewiesene sind mündlich in allen wissenschaftlichen Fächern der Oberprima zu
prüfen.
Zugewiesener.