Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Befreiungen von Teilen 
der Reifeprüfung durch das Ministerium (siehe § 72 Absatz 2, § 74 Absatz 5) sind unter 
Anziehung der betreffenden Verordnung im Zeugnisse zu erwähnen. 
Eine vorausgegangene Entlassung von einer anderen Anstalt ist in dem Zeugnisse 
nicht zu erwähnen. 
Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder 
Schulstempel die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Rektors und zweier 
weiteren Mitglieder der Kommission. Womöglich haben aber alle Mitglieder die Zeug- 
nisse zu unterzeichnen. 
Schülerinnen, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die gewöhnliche 
Halbjahrszensur; verlassen sie die Anstalt sofort, so ist das ungünstige Ergebnis der 
Prüfung im Abgangszeugnisse zu erwähnen. 
§ 77. Schülerinnen, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während 
dieser zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem vollen, ausnahms- 
weise auch bereits nach einem halben Jahre (siehe § 70 Absatz 1) nochmals zur Reife- 
prüfung zugelassen werden. Ein nochmaliger Mißerfolg schließt die Zulassung zu 
dieser Prüfung für immer aus. 
Wiederholung 
der Prüfung. 
§ 78. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung einer Studienanstalt von seiten Prüfungen 
solcher Mädchen, die nicht Schülerinnen der Anstalt sind, sind vor dem 15. Januar, 
beziehentlich 15. Juli bei dem Ministerium einzureichen. Den Gesuchen sind außer 
dem Tauf= oder Geburtsschein Zeugnisse über die bisherige Führung und den bis 
dahin genossenen Unterricht, dazu ein kurzer Lebenslauf und ein genaues Verzeichnis 
der von den Gesuchstellerinnen gelesenen fremdsprachlichen Schriftwerke beizufügen. 
Zulassungsgesuche von solchen Mädchen, die weder in Sachsen staatsangehörig sind, 
noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren Stellvertreter ihren Wohn- 
sitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine Berücksichtigung. Wird die Zulassung 
nach der besonderen Lage des Falles gewährt, so haben die Betreffenden außer den 
vorher aufgeführten Nachweisungen noch die Genehmigung ihrer heimischen Ober- 
schulbehörde zur Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizubringen. 
Bei Gewährung des Gesuches weist das Ministerium die Gesuchstellerinnen an 
eine bestimmte Schule und verordnet nach Lage der besonderen Verhältnisse, ob etwa 
für sie eine gesonderte Prüfung abzuhalten ist. 
Zugewiesene sind mündlich in allen wissenschaftlichen Fächern der Oberprima zu 
prüfen. 
Zugewiesener.
	        
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