Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Gebühren. 
— 740 — 
Das Urteil über das Betragen ist in diesem Falle nicht in Form einer Sitten— 
zensur, sondern in einer allgemeinen Wendung auf Grund der beigebrachten 
Führungszeugnisse und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese auszusprechen. 
In den Zeugnissen Nichtstaatsangehöriger (siehe Absatz 1) ist der von der heimischen 
Unterrichtsverwaltung erteilten Genehmigung zur Ablegung der Reifeprüfung in 
Sachsen ausdrücklich Erwähnung zu tun. 
§ 79. Für Schülerinnen der Anstalt ist die Reifeprüfung unentgeltlich. 
Zugewiesene (§ 78) haben 50 XK für die Prüfung zu entrichten. Diese Gebühren 
sind vor dem Beginn der Prüfung an die Schulkasse einzuzahlen. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchbruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.