Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Auch müssen in jeder Apotheke die in dem neuen Arzneibuche Anlage II Seite 579 
bis 595 verzeichneten Reagentien und volumetrischen Lösungen sowie die dazu er- 
forderlichen Instrumente und Apparate vorhanden sein. 
8§ 2. Die Apotheker sind dafür verantwortlich, daß die in ihren Apotheken vor- 
handenen Arzneimittel sämtlich von guter und echter Beschaffenheit sind und, soweit 
sie sich in dem Arzneibuche aufgeführt finden, den darin gegebenen Vorschriften 
hinsichtlich ihrer Güte und Zusammensetzung genau entsprechen, widrigenfalls sie 
nach Befinden außer der Konfiskation der untauglich oder vorschriftswidrig be- 
fundenen Vorräte noch verhältnismäßige Ahndung zu erwarten haben. 
§ 3. Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemischen und pharmazeutischen 
Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen 
Apotheken, chemischen Fabriken oder Drogenhandlungen entnehmen, sind aber für 
die Reinheit und Güte der angekauften Präparate verantwortlich. 
§ 4. Zur Ausführung der teilweise neu eingeführten Prüfungsmethoden für 
eine Anzahl von Arzneimitteln ist eine empfindliche chemische Wage, die bei einer 
Belastung von 100 g noch 0,001 g mit Sicherheit erkennen läßt, spätestens innerhalb 
eines Jahres nach Einführung des neuen Arzneibuches anzuschaffen. 
Auf die unter Nr. 12 der allgemeinen Bestimmungen Seite XXVII der Neu- 
ausgabe angeführten Maschenweiten der in den Apotheken von der Einführung des 
neuen Arzneibuches ab zu benützenden Siebe wird mit dem Hinzufügen hingewiesen, 
daß die in den Apotheken verwendeten Siebe nicht aus Kupfer-, Messing= oder 
Bronzedraht hergestellt sein dürfen. 
Der unter Nr. 13 der allgemeinen Bestimmungen Seite XXVIII des Arznei- 
buches erwähnte, im Brüsseler internationalen Ubereinkommen vereinbarte Normal- 
tropfenzähler, der bei einer Temperatur von 157 20 Tropfen destillierten Wassers 
im Gewicht von 12 liefern soll, ist bei der Anfertigung der Arzneien von dem 
Inkrafttreten der V. Ausgabe des Arzneibuches für das Deutsche Reich an zu benutzen. 
§5. Wenn bei Fertigung eines Rezeptes Zweifel oder Bedenken rücksichtlich 
der Zusammensetzung oder der angeordneten Dosis eintreten, so ist der Apotheker 
verpflichtet, zuvörderst von dem Arzte, der es verschrieben hat, unter Hinweis auf 
die Tabelle A auf Seite 608 bis 612 des Arzneibuches Aufschluß darüber einzu- 
ziehen. 
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit 
dabei nicht das Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzneiwaren 
betreffend (Gesetzsammlung S. 114 flg.), maßgebend ist, mit Geldstrafe bis zu 60 .#/,
	        
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