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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1910.
Inhalt: Nr. 16. Verordnung, den Waffengebrauch der staatlichen Forstschutzbeamten und ihr Verhalten bei
Unruhen betr. S. 59. — Nr. 17. Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Ge-
meindevorstands von Rodewisch betr. S. 60. — Nr. 18. Gesetz über die Einwirkung von Armenunter-
stützung auf öffentliche Rechte. S. 60. — Nr. 19. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die
Handels= und Gewerbekammern betr. S. 61. — Nr. 20. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungs-
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 62. — Nr. 21. Bekanntmachung, die Ausnahme-
stellung der Städte Zittau und Meißen für den Bereich des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betr.
S. 62. — Nr. 22. Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landes-
kulturrats betr. S. 63. — Nr. 23. Verordnung, eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung
betr. S. 63. — Nr. 24. Verordnung, Abänderungen des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.= u.
V.-Bl. S. 80) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum
Dienst, sowie bei Entlassungen betr. S. 64.
Nr. 16. Verordnung,
den Waffengebrauch der staatlichen Forstschutzbeamten und ihr Verhalten
bei Unruhen betreffend;
vom 21. Februar 1910.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird im Ein-
verständnisse mit den Ministerien der Justiz und des Krieges folgendes verordnet:
Die Bestimmungen der 88§ 1 bis 14 der Verordnung, den Waffengebrauch der
Gendarmerie und der Polizeibeamten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend,
vom 17. Juni 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 454) finden auf den Waffengebrauch der
mit dem Schutze der staatlichen Forsten, Jagden und Fischereien beauftragten
Beamten (Forstschutzteamten) und ihr Verhalten bei Unruhen entsprechende An-
wendung.
Dresden, den 21. Februar 1910.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Zipfel.
Ausgegeben zu Dresden, den 18. April 1910. 10