Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Nr. 17. Verordnung, 
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands 
von Rodewisch betreffend; 
vom 19. März 1910. 
Das Ministerium des Innern hat auf grund von § 77 der Revidierten Land- 
gemeindeordnung vom 24. April 1873 beschlossen, die Strafbefugnisse des der- 
zeitigen Gemeindevorstands von Rodewisch, Pfeifer, widerruflich bis zu der 
in Art. IV, § 14 der Städteordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten 
Grenze zu erweitern. 
Dresden, den 19. März 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Vogel. 
Nr. 18. Gesetz 
über die Einwirkung von Armennnterstützung auf öffentliche Rechte; 
vom 21. März 1910. 
Woy, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
Wo nach Landesrecht die Ausübung öffentlicher Rechte durch den Bezug von 
Armenunterstützung beschränkt wird, tritt diese Folge nicht ein bei: 
1. Krankenunterstützung; 
2. Anstaltspflege, die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen gewährt wird; 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der 
Ausbildung für einen Beruf;
	        
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