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vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen
werden wird;
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen
und Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1906 und 1907,
2. wegen des zweiten Nachtrags zum ordentlichen Staatshaushaltsetat auf
die Jahre 1908 und 1909,
3. wegen der mittels Dekrets vom 9. November 1909 gegebenen Nachweisungen
über die Einnahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1907
und 1908,
4. wegen des mittels Dekrets vom 29. April 1910 vorgelegten, zwischen dem
Staatsfiskus und der Stadtgemeinde Dresden über die Veräußerung eines Teils
des vormals militärfiskalischen Areals in Dresden-N. abgeschlossenen Vertrags.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer
Entschließung noch bedarf.
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Veröffentlichung gelangen:
1. das Gesetz, enthaltend Nachträge zu dem Gesetze über die Verwaltungsrechts-
pflege vom 19. Juli 1900 und zu dem Gesetze, die Form der Eidesleistung betreffend,
vom 20. Februar 1879,
2. das Gesetz, einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre
1908 und 1909 betreffend,
3. das Gesetz, die Aufnahme einer Staatsanleihe betreffend,
4. das Gesetz über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbaue,
5. das Gesetz zur Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes
vom 16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht,
6. das Gesetz, die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung
enthaltend,
7. das Gesetz, Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen= und
Ergänzungssteuer betreffend,
8. das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1902, die direkten
Steuern betreffend,
9. das Gesetz über die Anstellung der Nadelarbeitslehrerinnen, der Koch= und
Haushaltungslehrerinnen sowie der Fachlehrerinnen an den Volksschulen,
10. das Gesetz über das höhere Mädchenbildungswesen,