Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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(s) Der Beschlußsenat besteht aus dem Präsidenten (§8 1 und 3), zwei ständigen 
Mitgliedern, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. 
Erweiterter Senat. 
§ 8. (1) Will ein Senat von der Entscheidung des andern abweichen, so ent- 
scheidet der Spruchsenat unter Zuziehung von zwei weiteren ständigen Mitgliedern 
und einem weiteren richterlichen Beisitzer. 
(2) Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt der Vorsitzende 
den Ausschlag. 
Sitzungen. 
§ 9. (1) Der Präsident oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in den Sitzungen. 
Er leitet die Verhandlungen und Beratungen; er stellt die Fragen und sammelt die 
Stimmen. 
(2) Für den mündlichen Vortrag in der Sitzung werden Berichterstatter ernannt. 
(3) Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 21 
entsprechend. · 
(4) Durch Abstimmung wird auch entschieden, wenn Zweifel über den Gegen- 
stand, die Fassung oder Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Ab- 
stimmung entstehen. 
(5) Die nichtständigen Mitglieder sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung 
einberufen werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt 
werden; diese sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. 
Beschlußsachen. 
§ 10. Beschlußsachen, für die nichts anderes vorgeschrieben ist, werden von 
Mitgliedern als Berichterstattern bearbeitet und von dem Präsidenten, seinem Stell- 
vertreter oder einem anderen ständigen Mitgliede endgültig gezeichnet. 
II. Verfahren. 
a) Spruchsachen. 
§ 11. (1) Die Entscheidung des Landesversicherungsamtes in Spruchsachen ist, 
unbeschadet des § 129 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung, beim Landesversiche- 
rungsamte schriftlich zu beantragen. 
(2) Der Schriftsatz soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag ent- 
halten und, wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine Ein-
	        
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