Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Stofflehre. 
Gesundheits- 
lehre. 
Bürgerkunde. 
Deutsch. 
Rechnen. 
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arbeitsunterrichts in allen seinen Zweigen und an den verschiedenen Schularten 
sowie Kenntnis des Wichtigsten aus der Geschichte und Literatur der Methodik desselben 
zu erzielen. Insbesondere sind Vorübungen im Unterrichten, Besprechungen für 
methodisch anzulegende Entwürfe zu Lehrübungen, Beurteilungen gehaltener Lehr— 
proben dem Unterrichte einzugliedern. 
Im ersten Halbjahre 3, in den übrigen Halbjahren 2 Stunden wöchentlich. 
8 12. In der Stofflehre sind an der Hand von Sammlungen die für die ein- 
fachen und feineren Handarbeiten erforderlichen wichtigsten Garne und Stoffe, ihre 
Gewinnung und Bearbeitung, die Eigenschaften und besonderen Kennzeichen der 
verschiedenen Stoffarten, die üblichen Aufmachungen, Handelsbreiten und durch- 
schnittlichen Preise zu besprechen. 
1 Stunde wöchentlich. 
§ 13. In der Gesundheitslehre sind vor allem Fragen der Schulhygiene mit 
den in Betracht kommenden behördlichen Anordnungen und unter besonderer Berück- 
sichtigung des kindlichen und weiblichen Körpers (Zweck und Tätigkeit der beim 
Nadelarbeitsunterrichte in Anspruch genommenen Organe, Ernährung, Kleidung, 
Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Schulbänke usw.) zu behandeln und Belehrungen 
über erste Hilfe bei Unglücksfällen zu geben. — 
1Stundewöchentlich. 
8 14. In der Bürgerkunde sind einzelne für das Familien- und Frauenleben 
besonders wichtige Gebiete der Gesetzgebung und Volkswirtschaft, namentlich das der 
sozialen Fürsorge zu behandeln. 
1 Stunde wöchentlich. 
8 15. Der Unterricht im Deutschen erstreckt sich auf Übungen im mündlichen 
und schriftlichen Gedankenausdruck, besonders Anfertigen von Aufsätzen und Halten 
von freien Vorträgen über Gegenstände aus den Gebieten der Hauswirtschaft, Ge- 
sundheitslehre, Kinderpflege, Erziehungslehre, Heimat= und Bürgerkunde; Abfassung 
von Geschäftsbriefen und Eingaben an Behörden; soweit nötig im Anschluß daran 
Stilistisches und Grammatisches, einschließlich Rechtschreibung und Zeichensetzung. 
Auf gute Handschrift, klare, folgerichtige Darstellung und deutliches, fließendes 
Sprechen ist zu halten. 
Im ersten Halbjahre 2, im zweiten und dritten Halbjahre 1 Stunde wöchentlich. 
§16. Im Rechnen sind Schnitt-, Maß= und Kostenberechnungen zu üben und 
das Nötigste über Buchführung zu lehren. 
Im ersten Halbjahre 1 Stunde woöchentlich.
	        
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