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Haufen drei Wochen lang locker gelagert werden. Trockener Dünger ist nach
der Aufstapelung mit Jauche oder Wasser (etwa 10 bis 15 Liter auf 1 chm
Dünger) zu durchtränken. Im übrigen wird wie folgt vorgegangen. Zunächst
wird auf dem Boden eine etwa 25 em hohe Schicht nicht infizierten Düngers
oder von Stroh oder Torf von etwa 1,5 bis 2 m Breite und beliebiger Länge
ausgebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem Haufen mit
schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 1,25 m, vom Boden an
gerechnet, gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 10 cm
dicken Schicht von nicht infiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem
losen Material belegt und hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt.
Nach dreiwöchiger Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden.
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt waren,
vom Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne Verwendung
von seuchenempfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu geschehen, sofern
für den Dünger und die Streumaterialien die Unschädlichmachung angeordnet
ist (vgl. §§ 15 bis 27). Erforderlichenfalls sind der Dünger, die Streumate-
rialien usw. vor der Abfuhr lagenweise mit dicker Kalkmilch zu begießen, wenn
nicht die Art des Ansteckungsstoffs die Verwendung eines anderen Desinfek-
tionsmittels verlangt.
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr einer
Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser in
andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in
Brunnen, Wasserläufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der Dünger
bereits im Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung, mit dicker
Kalkmilch zu begießen.
Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker Kalkmilch,
von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit sie nicht zur
Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind mindestens 1 Raum-
teil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk= oder Chlorkalkmilch auf
100 Raumteile Jauche oder Schmutzwasser zu verwenden und durch gründ-
liches Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu vermengen, die sodann min-
destens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen.
3. Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen lagerten,
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sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen etwas anderes
bestimmt ist (vgl. §§ 15 bis 27).
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge,
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.),