— 109 —
Verfassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873
ordnen, und an die Gemeindevorstände beziehentlich an die Gutsvorsteher ihres Bezirks
zu verteilen. «
5. Die Stadträte beziehentlich die Gemeindevorstände oder Gutsvorsteher haben
die Vordrucke unter Zuziehung von Orts- und Landwirtschafts- beziehentlich von
Forstwirtschafts- und Obstbaukundigen nach den Vorschriften der Vordrucke und unter
Berücksichtigung der ihnen noch besonders beigelegten Anleitung zur Feststellung der
bei der Ermittelung der Bodenbenutzung geforderten Angaben auszufüllen und dafür
zu sorgen, daß jedem Besitzer von nichtfiskalischen Waldungen ein Fragebogen aus—
gehändigt wird, der bis 15. August ausgefüllt an die Ortsbehörde zurückzugeben ist.
6. Die ausgefüllten Vordrucke sind, nachdem die Fragebogen der Waldbesitzer
auf ihre Richtigkeit geprüft, die Mängel berichtigt und die Angaben summarisch in die
Vordrucke C, D und E eingetragen worden sind, von einem Mitgliede des Stadtrates
oder dem Gemeindevorstande beziehentlich dem Gutsvorsteher, sowie von den zu-
gezogenen Orts= und Sachkundigen mit zu unterzeichnen und
der Vordruck Abis spätestens zum 5. Juni dieses Jahres, der Vor-
druck Baber mit den dazugehörigen Vordrucken C, D und E, Frage-
bogen sowie die Vordrucke Ffür die Obstbaumzählungbisspätestens
zum 15. September dieses Jahres
seitens der Stadträte, denen sie direkt vom Statistischen Landesamte zugegangen, an
dieses unmittelbar, seitens der übrigen Stadträte, der Gemeindevorstände und Guts-
vorsteher aber an die Amtshauptmannschaften einzusenden.
7. Die Amtshauptmannschaften haben sich von der formell vorschriftsmäßigen
Ausfüllung und Unterzeichnung sämtlicher Vordrucke zu überzeugen und sie dann in
alphabetischer Ordnung zu fest verpackten Lagen zusammengeschnürt,
den Vordruck A bis spätestens zum 15. Juni dieses Jahres, den
Vordruck B mit den dazugehörigen Vordrucken C,-D und E, Frage-
bogen sowie die Vordrucke F für die Obstbaumzählung bis spä-
testens zum 30. September dieses Jahres
an das Statistische Landesamt einzusenden.
Bei der Rücksendung der ausgefüllten Vordrucke ist der den leeren Vordrucken
beigelegte betreffende Lieferschein wieder beizufügen, darauf aber neben der Ziffer
der erhaltenen die Zahl der zurückfolgenden Vordrucke anzugeben.
8. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Sta-
tistischen Landesamts wahrgenommenen Mängel werden durch das letztere den be-
treffenden Stadträten, beziehentlich den Gemeindevorständen oder den Gutsvor-