Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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2. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Befreiung von der Schulsteuer aus 
Gründen gefordert wird, die nicht auch die Befreiung von der Gemeindesteuer recht— 
  
werden, der den Einsoruch erhoben hat. Wird der Einspruch teilweise als unbegründet verworfen, 
so können 6 e insoweit dem Einsprechenden auferlegt werden. 
§ 69. (#) In Städten mit Revidierter Städteordnung kann die entscheidende Behörde Zeugen 
und Pro vernehmen oder vernehmen lassen und den Steuerpflichtigen zur Vorlegung 
von Urkunden und Geschäftsbüchern sowie, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung der 
Wahrheit fehlt, zur Bekräftigung seiner tatsächlichen Angaben durch Versicherung an Eidesstatt 
auffordern. 
() In den übrigen Gemeinden sind diese Beweiserhebungen auf Antrag der Gemeinde 
durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen. 
§ 70. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes vorbehältlich 
der e )b nicht aufgehalten. 
§ 71. (C) Gegen die Entscheidung auf den Einspruch steht dem zur Steuer Herangezogenen 
der Rekurs 4% die Aufsichtsbehörde zu. Die unter § 69 aufgeführten Befugnisse stehen der Rekurs- 
behörde ohne weiteres zu. 
(2) Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung auf den 
Einspruch schriftlich bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. 
Das in §§ 67 und 68 über die Begründ ung und Bescheinigung Gesagte gilt auch hier; doch ist die 
Ergänzung der Rekursbegründung auch nach Ablauf der Rekursfrist statthaft. 
(3) Die Rekursbehörde kann die Veranlagungsbehörde zur Vornahme weiterer Erörterungen 
veranlassen. 
(4) Jede Bekanntmachung der Veranlagung sowie jede Bescheidung auf einen Einspruch 
oder ein Rechtsmittel in Steuersachen soll eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel 
enthalten. 
§ 72. (1) Wer in mehreren Gemeinden zur Einkommensteuer herangezogen wird, kann in 
jeder steuerfordernden Gemeinde binnen 3 Wochen nach Bekanntgabe der dortigen Veranlagung 
Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Beitrags- 
pflicht in dieser oder jener steuerfordernden Gemeinde, gegen die Höhe des den Veranlagungen 
zugrunde gelegten Gesamteinkommens, gegen die Höhe des der Veranlagung in einer einzelnen 
Gemeinde zugrunde gelegten Teileinkommens, endlich gegen die Verteilung des Gesamteinkommens 
auf die einzelnen steuerberechtigten Gemeinden richten. 
(2) Jeder derartige Einspruch gilt ohne weiteres auch als gegen die Veranlagung in den 
anderen steuerfordernden Gemeinden gerichtet, selbst wenn die Frist zur Einlegung des Einspruchs 
in diesen schon abgelaufen ist. Er setzt Entscheidungen, die etwa bereits wegen der Veranlagung 
für das laufende Steuerjahr in einzelnen der steuerfordernden Gemeinden ergangen sind, außer 
Wirksamkeit, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind. 
(s) Zur Begründung des Einspruchs gehört die Angabe der Gemeinden, die den Steuer- 
pflichtigen bereits veranlagt haben oder nach seiner Ansicht steuerberechtigt sind, und des Maßstabes, 
nach welchem die Verteilung der Steuer auf diese Gemeinden stattfinden soll. 
(4) Die Veranlagungsbehörde hat sofort die Veranlagungsbehörden der übrigen beteiligten 
Gemeinden von dem bei ihr eingegangenen Einspruch zu benachrichtigen und zu versuchen, den 
Einspruch durch Einvernahme mit ihnen zu erledigen. Mißlingt dieser Versuch, so hat sie die Sache 
an ihre nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde abzugeben. 
(6) Über den Einspruch entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, welche sämtlichen beteiligten 
Gemeinden vorgesetzt ist. Gehören die beteiligten Gemeinden verschiedenen Kreishauptmann- 
schaften an, so beauftragt das Ministerium des Innern eine von diesen mit der Entscheidung. Vor 
der Entscheidung sind sämtliche Beteiligten zu hören. 
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