Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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desselben Gesetzes in §§ 77 bis 82 gelten auch für die Schulsteuern entsprechend mit 
der Maßgabe, daß Geldstrafen, die wegen Hinterziehung solcher Steuern von Ge- 
meindebehörden endgültig festgesetzt worden sind, in die Schulkasse fließen. 
  
zuzahlen, gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch 
nicht weiter zu verfolgen als 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in dem die 
Tatsache der Steuerverkürzung der Veranlagungsbehörde bekannt geworden ist. 
(2) Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
(3) Den nachzuzahlenden Betrag stellt die Veranlagungsbehörde fest. Die Feststellung unter- 
liegt denselben Rechtsmitteln wie die Veranlagung. 
§ 74. (1) Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag für den Staat 
festgesetzt worden, so gilt für die Nachforderung der Gemeinde §& 35 Absatz 2 dieses Gesetzes. 
(2) Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich darauf 
gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§5 47 a Absatz 1 des Einkommen- 
steuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist, kann nur innerhalb der Frist eines 
Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Erhöhung der Staats- 
einkommensteuer rechtskräftig geworden ist. 
§ 75. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung indirekter Gemeindesteuern 
beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Steuer gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage 
erhoben worden ist, 
a) bei der Besitzwechselabgabe und Zuwachssteuer auf die Frist von 10 Jahren seit dem Ablaufe 
des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. 
§ 76. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und verwandter 
Leistungen betreffend, gilt auch für indirekte Gemeindesteuern. 
§ 77. () Wer für sich oder einen von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen wissentlich an 
zuständiger Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die zur Verkürzung des 
Steuerinteresses der Gemeinde zu führen geeignet sind, wird wegen Steuerhinterziehung mit 
einer Geldstrafe in Höhe des Vier= bis Zehnfachen des Betrages belegt, dessen Hinterziehung 
unternommen wurde. Außerdem hat er den hinterzogenen Betrag nachzuzahlen. 
() Eine Steuerhinterziehung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die Angaben, 
die zur Verkürzung des Steuerinteresses der Gemeinde zu führen geeignet sind, für die Zwecke 
der Einschätzung zu einer Staatssteuer gemacht worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
oder der Steuerordnung der Gemeinde aber zugleich als Unterlage für eine Gemeindesteuer zu 
dienen haben. 
) -Die Hinterziehungsstrafe der Gemeinde ist in solchem Falle unabhängig von der staatlichen 
i aufzuerlegen. § 73 des Reichsstrafgesetzbuches findet keine Anwendung. 
Berichtigt oder vervollständigt der Schuldige seine Angaben an der zuständigen Stelle, 
# ein Strafverfahren wider ihn eingeleilet wurde, so bleibt er straflos. 
§ 78. () Wer auf Anfragen der zuständigen Behörde eine unrichtige oder unvollständige 
Angabe macht, die geeignet ist, eine Verkürzung des Steuerinteresses herbeizuführen, kann, wenn 
er nicht nach § 77 strafbar ist, mit Geldstrafe bis zu 100 .K belegt werden. 
(2) Die Gemeinde kann in den ihr für die Erlassung von Strafandrohungen im allgemeinen 
gezogenen Grenzen für andere Zuwiderhandlungen in Gemeindesteuerangelegenheiten Straf- 
vorschriften erlassen. 
8 79. Die bei der Veranlagung mitwirkenden Personen werden, wenn sie die bei dieser 
Mitwirkung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch
	        
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