— 414 —
Kirchenvorstands-- und Synodalordnung
für die
evangelisch--lutherische Kirche des Königreichs Sachsen.
–——––
Um den evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden eine größere Teilnahme an der Ver—
waltung ihrer Angelegenheiten durch von ihnen gewählte Vertreter zu gewähren
und dem Bedürfnisse einer Vertretung der gesamten evangelisch-lutherischen Landes—
kirche durch Synoden zu genügen, ist nachstehende
Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische
Kirche des Königreichs Sachsen
erlassen worden.
A.
Von den Kirchenvorständen.
§ 1.
Beruf und Befugnis der Kirchgemeinden.
(1) Jede Kirchgemeinde hat den Beruf, unter Anregung des in ihr bestehenden
geistlichen Amtes, sich zu einer Pflanzstätte evangelisch-christlichen Glaubens, Sinnes
und Lebens zu gestalten, und das Befugnis, ihre Angelegenheiten — unter den ge-
setzlichen und aus ihrem Verhältnisse als Glied der evangelisch-lutherischen Kirche sich
ergebenden Beschränkungen — selbständig zu ordnen, insbesondere das Vermögen
ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen bei solcher unter der ver-
fassungsmäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen
Behörden selbst zu verwalten.
(2) In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nieß-
brauche und Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchgemeinde
nicht eingreifen, und, wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den
Stifter geordnet ist, bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen.
(3) Kirchliche Ortsvorschriften aller Art (Ortsgesetze, Regulative, Statuten,
Satzungen, Ordnungen und dergleichen) bedürfen, sofern nicht durch besondere Vor-
schrift etwas anderes bestimmt ist, der Bestätigung der Kircheninspektion. Soweit
sie von allgemeinen Ordnungen der Landeskirche abweichen, bedürfen sie der Ge-