— 437 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Nr. 89. Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehr-
beitrag. S. 437.
Nr. 89. Verordnung
zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag;
vom 21. November 1913.
Zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehr—
beitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) wird unter Bezugnahme auf die dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche
Reich vom Jahre 1913 S. 1088) folgendes bestimmt.
Veranlagungs= und Oberbehörden.
8§ 1. (1) Veranlagungsbehörden für den Wehrbeitrag sind, soweit nicht
Abweichendes bestimmt ist, die Bezirkssteuereinnahmen.
(2) Oberbehörden sind die Kreissteuerräte.
§ 2. (1) Die Feststellung des Vermögens der Beitragspflichtigen für die
Veranlagung des Wehrbeitrags wird den nach dem Einkommensteuergesetze für die
Feststellung des Einkommens zuständigen Einschätzungskommissionen übertragen.
Für die Eintragung des festgestellten Vermögens in die Wehrbeitragslisten und für
alle sonstigen zur Veranlagung des Wehrbeitrags notwendigen Einträge in diese
Listen hat der Vorsitzende zu sorgen.
(2) Der Vorstand der Bezirkssteuereinnahme (Bezirkssteuerinspektor) ist auch
für die Veranlagung des Wehrbeitrags der berufene Vorsitzende der Einschätzungs-
kommissionen seines Steuerbezirkes. Er kann sich nach seinem Ermessen durch die ihm
vom Finanzministerium für die Einschätzung zur Einkommensteuer beigegebenen
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen.
Ausgegeben zu Dresden, den 8. Dezember 1913. 62