Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

# J— — S8 # 
10. 
—S 
— 33 — 
Bureau= und Rechnungsbeamte I. Klasse und Ober- 
Postkassenbuchhalter, 
Ober-Postsekretäre und Ober-Telegraphensekretäre, » 
» » zur Hälfte?), 
Vorsteher von Postämtern II. Klasse, # 
Postsekretäre und Telegraphensekretäre,. 
Bureau= und Rechnungsbeamte II. Klasse 
Ober-Postassistenten und Ober-Telegraphen= zur Hälfte, mit Ausschluß der- 
assistenten, Postassistenten und Tele- jenigen Stellen, für welche 
graphenassistenten sowie Vorsteher von Militäranwärter nicht geeignet 
Postämtern III. Klasse sind), 
Diätare zu einem Viertel. 
  
  
b) Unterbeamte. 
Postschaffner bei den Ober-Postdirektionen und den Ober-Postkassen! 
sowie im Paketbestellungs= und im Postbegleitungsdienst, Unter- sämt- 
beamte in gehobenen Dienststellen im Postbegleitungsdienste, lich“), 
Unterbeamte im Landbestell= und Botenpostdienste (Landbriefträger) 
Diätare (Postboten) 1) in den unter 1 und 2 bezeichneten Dienstzweigen 
sämtlich 
  
Briefträger sowie Postschaffner im inneren Dienste bei den Post= und mindestens 
Telegraphenämtern, Unterbeamte in gehobenen Dienststellen im zu zwei 
Briefträger= und im inneren Dienste Dritteln?, 
Diätare (Postboten) #) in den unter 4 bezeichneten Dienstzweigen mindestens 
zu zwei Dritteln. 
  
*) Die Stellen unter 1 bis 7 sind nur im Wege des Aufrückens oder der Beförderung von 
Beamten zu erreichen, die der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung bereits angehören. 
Die Stellen der Gruppe 8 werden mit geeigneten Beamten der Gruppe 9 besetzt. 
*) Die Zahl der vorweg auszuscheidenden, den Militäranwärtern nicht zugänglichen Stellen 
der Gruppe 9 ist auf ein Siebentel der Gesamtstellenzahl festgesetzt. 
*?*?) Die Stellen für Unterbeamte in gehobenen Dienststellen sind nur im Wege des Auf- 
rückens oder der Beförderung von Unterbeamten zu erreichen, die der Reichs-Post= und Tele- 
graphenverwaltung bereits angehören. 
f) Die Inhaber des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst haben ihre Laufbahn 
sämtlich als Diätare zu beginnen und können die etatsmäßigen Stellen erst nach mehjjähriger 
diätarischer Beschäftigung erlangen. 
1913. 
S1#
	        
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