Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Die Meldepflicht nach Absatz 1 trifft jeden Arbeitgeber, der den Ver— 
sicherten in versicherungspflichtiger Weise beschäftigt. Der Arbeitgeber ist 
von der Meldepflicht nur frei, wenn und solange er die ihm etwa nach § 1454 
der Reichsversicherungsordnung und nach dieser Verordnung gestattete Bei- 
tragsentrichtung und Markenverwendung ordnungsmäßig bewirkt oder durch 
die Quittungskarte des Versicherten, durch Quittung oder andere Bescheinigung 
der Einzugsstelle sich von der ordnungsmäßigen Versicherung der von ihm 
beschäftigten versicherungspflichtigen Person überzeugt. Soweit ein Ver- 
sicherter nach einer Anordnung gemäß § 1231 der Reichsversicherungsordnung 
die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat, liegen ihm auch statt des Arbeit- 
gebers die Meldungen ob. 
Wegen der Form und des Inhaltes der Meldung der Versicherungs- 
pflichtigen zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung wird das Nähere 
gleichzeitig mit den entsprechenden Vorschriften für die Krankenversicherung 
bestimmt. 
III. Abschnitt. 
Krankenversicherung. 
Zu § 324 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 15. Die Oberversicherungsämter haben von allen Satzungen und deren 
Anderungen, die vom Oberversicherungsamte genehmigt worden sind, je drei Abdrücke 
dem Ministerium des Innern, dem Landesversicherungsamte, der Landesversicherungs- 
anstalt Königreich Sachsen und dem Statistischen Landesamte zu übersenden. 
Zu §§ 317, 318 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 16. Die Meldungen sollen die für ordnungsmäßige Listenführung (Bekannt- 
machung über Art und Form der Rechnungsführung usw. vom 9. Oktober 1913, 
Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1009) sowie für die Bestimmung der 
Mitgliederklasse erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehört insbesondere Vor- 
und Zuname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung des Anzumeldenden, Art, Ort, 
Beginn oder Beendigung seiner Beschäftigung, Art und Höhe des dafür bestimmten 
Entgeltes, Name und Betriebssitz des meldepflichtigen Arbeitgebers, Ort und Be- 
endigung der zuletzt vorausgegangenen Beschäftigung. 
Die Krankenkasse hat Vordrucke für die Meldungen bereitzuhalten und kann bei 
deren Abgabe Ersatz der Herstellungskosten verlangen. 
Das Versicherungsamt kann Form und Inhalt der Vordrucke zu den An= oder 
Abmeldungen und zu den Veränderungsanzeigen näher bestimmen. Die Vordrucke
	        
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