Gesetz.
die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend.
Abschnitt J.
Die Haltung der Zuchtbullen.
8 1. Die Beschaffung und Unterhaltung der Zuchtbullen, sowie der hierfür
nötigen Einrichtungen liegt in jeder Gemeinde, mit Einschluß der selbständigen Guts-
bezirke, den Besitzern der vorhandenen Kühe und über ein Jahr alten Kalben ob und
ist zunächst der freien Vereinbarung anheimgegeben.
8 2. C) Genügen die hiernach beteiligten Viehbesitzer den nach diesem Gesetz
ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig, so sind sie zum Zwecke
der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Bullen nach folgenden Be-
stimmungen zu einer Bullenhaltungs-Genossenschaft zu vereinigen.
(2) Einzelne Viehbesitzer, welche die für ihren eigenen Viehbestand erforderlichen,
nach § 13 Absatz 1 angekörten Bullen selbst halten oder ihre Kühe nicht decken lassen,
sind von der Verpflichtung zum Eintritt in die Genossenschaft befreit. Die Entscheidung
hierüber erfolgt im Streitfalle gemäß § 3 Absätze 2 bis 5.
§ 3. (1) Es steht jedem beteiligten Viehbesitzer zu. den Antrag auf Errichtung
einer Bullenhaltungs-Genossenschaft bei der Gemeindebehörde zu stellen.
(2) Diese (in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in mittleren
und kleinen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat)
hat über den Antrag zu entscheiden, insoweit selbständige Gutsbezirke beteiligt sind,
im Einvernehmen mit den Gutsherrschaften. Kommen im letzteren Fall überein-
stimmende Beschlüsse nicht zustande, so entscheidet die der beteiligten Gemeindebehörde
vorgesetzte Aufsichtsbehörde.
(s) Gegen diese Entscheidungen findet innerhalb 14 Tagen der Rekurs an die
der beteiligten Gemeinde= oder der Aufsichtsbehörde vorgesetzte nächste Aufsichts-
behörde statt. Diese entscheidet endgültig über den Rekurs.
(2) In allen nach diesem Paragraphen zu beurteilenden Fällen erfolgen die Ent-
scheidungen der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, die
Entscheidungen der Kreishauptmannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses.