Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1914.
Inbalt: Nr. 1. Verordnung zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
** S. 1. — Nr. 2. Verordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 4.
Nr. 1. Verordnung
vom 28. Dezember 1913
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913
(R.-G.-Bl. S. 583) wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 14 des Reichsgesetzes sind
a) für den Geschäftsbereich des Kriegsministeriums:
die Gerichtsherren,
die Feldzeugmeisterei,
die Militärintendanten,
die Korpsintendanturen,
die Bekleidungsämter;
b) für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter-
richts:
das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium,
das Apostolische Vikariat und
die Evangelisch-reformierten Konsistorien zu Dresden und Leipzig;
c) für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern:
die Kreishauptmannschaften;
d) für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums:
die Generalzolldirektion und
die Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahnen.
(2) Als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 14 des Reichsgesetzes
gelten auch die in Sachsen gelegenen Oberpostdirektionen, soweit ihnen die Anstellung
der Postunterbeamten im Namen der Landesregierung zusteht.
§ 2. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von 88 16 und 23 des Reichs-
gesetzes sind die Kreishauptmannschaften.
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Januar 1914. 1
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