Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 1. (5) Die Vorschriften in 89, 8 13 und 814 der Verordnung, die Vollziehung 
des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 betreffend, vom 29. März 1911 
(G.= u. V.-Bl. S. 87) werden aufgehoben. 
(2) Zum Abschluß eines Vergleichs (§ 23 der Zuwachssteuerausführungs- 
bestimmungen — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 80 —) genügt die 
Unterschrift des Vorstehers des Zuwachssteueramtes. 
8 2. () Die Vorschriften in § 27 Absatz 2 und 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 3, 
*31 Absatz 1 und 3 der Zuwachssteuerausführungsbestimmungen werden aufgehoben. 
Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Zuwachssteuer 
sowie über Anträge gemäß § 30 Absatz 1 und 2 der Zuwachssteuerausführungs- 
bestimmungen steht dem Zuwachssteueramte zu. 
(2) Die Zuwachssteuerämter sind befugt, die Zuwachssteuer aus Billigkeits- 
gründen zu erlassen. 
(3) Der Staatsanteil an der Zuwachssteuer darf nur zugleich mit dem Anteile 
der Gemeinde gestundet, erlassen oder erstattet werden. Eine Stundung des Staats- 
anteils über den 30. Juni 1916 hinaus bedarf der Zustimmung der Generalzolldirektion. 
Erlangte Teilbeträge sind auf Staat und Gemeinde nach dem Verhältnisse zu ver- 
teilen, in dem beide am Ertrage der Steuer beteiligt sind. 
§ 3. Die Zuwachssteuerämter werden ermächtigt, bei der Verfügung über 
Rechte, die zur Sicherung von Zuwachssteuerforderungen im Grundbuch eingetragen 
sind, den Königlich Sächsischen Staatsfiskus dem Grundbuchamte gegenüber zu 
vertreten. 
§ 4. Erleichternde Anordnungen hinsichtlich des Prüfungsverfahrens (§ 38 der 
Zuwachssteuerausführungsbestimmungen) werden der Generalzolldirektion überlassen. 
Dresden, am 7. Juli 1914. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Für den Minister: 
Wilsdorf. 
Nitzschner. 
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