Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung 
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., 
ist unter V statt des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in 
Elsaß = Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Be- 
kanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt 
und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, 
Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, 
werden erst am einhundertundzwanzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist 
des Artikel 41 Absatz 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen 
Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotest- 
aufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch 
die vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen 
einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen 
von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. . . ... ab“. 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzu— 
geben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der 
Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur 
gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei 
Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags 
Protest mangels Zahlung erhoben. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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