— 475 —
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.,
ist unter V statt des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in
Elsaß = Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Be-
kanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt
und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land,
Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind,
werden erst am einhundertundzwanzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist
des Artikel 41 Absatz 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen
Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung
vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotest-
aufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken:
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch
die vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen
einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen
von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. . . ... ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzu—
geben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der
Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur
gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei
Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags
Protest mangels Zahlung erhoben.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.