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Das unterzeichnete Ministerium sieht den bezüglichen berichtlichen
Anträgen des Amts nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziff. 5 des
Rundschreibens vom 14. September 1910 — G. Nr. 19528 — entgegen.
182. Verordnung vom 12. August 1912 zur Abänderung der Satzung
für die Erhebung der Schulsteuner zur Domanialhauptschulkasse
vom 20. Mai 1911. (Vgl. Nr. 179).
Wir verordnen, daß mit Wirkung vom 1. Oktober d. Is. die-Bestimmung
unter Nr. I. Ziffer 2b der Satzung für die Erhebung der
Schulsteuer zur Domanialhauptschulkasse in Anlage I der Verordnung
vom 20. Mai 1911 (Rbl. 1911 Nr. 24) durch folgende Bestimmung
ersetzt wird (Val. Nr. 179):
„b) bei einem Brandkassenwerte der Gebäude bis zu 7000
Mark einschließlich .. . . 8Mkt.
und von mehr als 7000 Mt. für jede angefangenen
5000 Mk. weitere 2 Mk.,
jedoch ermäßigt sich der letztere Betrag von 2 Mk. auf
1 Mk., falls der Besitzer der Gebäude vorwiegend für
einen von ihm nach Nr. I, 4 der Satzung zu versteuernden
Gewerbebetriebe nutzt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
183. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom S. Oktober 1912,
betr. Schulsteuer.
Das unterzeichnete Ministerium nimmt mit Bezug auf die Bestimmung
unter Nr. II Ziffer 3 i der Satzung für die Erhebung der
Schulsteuer zur Domanialhauptschulkasse in Anlage 1 zur revidierten.
Verordnung, betr. die Domanialhauptschulkasse, vom 20. Mai 1911
hiermit Veranlassung, die Großberzoglichen Aemter auf die Vorschrift
im § 25 Absatz 2 der Verordnung vom 29. Dezember 1911, betr. das.
Stelleneinkommen der evangelisch-lutherischen Pfarren (Rbl. 1912 Nr. 2),
hinzuweisen, wonach die Freiheit des Einkommens der Geistlichen von
der Domanialschulsteuer sich nicht auf die den Geistlichen nach der Verordnung
vom 29. Dezember 1911 aus der Pfarrhilfskasse zu gewährenden.
Zuschüsse erstreckt.
Gleichzeitig werden die Großherzoglichen Aemter darauf hingewiesen,
daß als für den kirchlichen Dienst gewährtes Diensteinkommen
der Küsterschullehrer im Sinne der eingangs erwähnten Bestimmung
unter Nr. II Ziffer 3 1 der Schulsteuersatzung neben den auf das Diensteinkommen
nicht angerechneten zufälligen Hebungen (Akzidentien) der den
Inhabern der Küsterschulstellen auf Grund des § 4 der Verordnung vom
28. April 1911, betr. das Diensteinkommen der Lehrer und der
Lehrerinnen an den Domaniallandschulen (Rbl. 1911 Nr. 20), bewilligte-Mehrbetrag
(der kirchliche Voraus) anzusehen ist. (Vgl. Nr. 290).