Metadata : Zur Vorgeschichte des Weltkrieges.

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Das  unterzeichnete  Ministerium  sieht  den  bezüglichen  berichtlichen
Anträgen  des  Amts  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  Ziff.  5  des
Rundschreibens  vom  14.  September  1910  —  G.  Nr.  19528  —  entgegen.


 

182.  Verordnung  vom  12.  August  1912  zur  Abänderung  der  Satzung
für  die  Erhebung  der  Schulsteuner  zur  Domanialhauptschulkasse
vom  20.  Mai  1911.  (Vgl.  Nr.  179).

Wir  verordnen,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  Is.  die-Bestimmung
  unter  Nr.  I.  Ziffer  2b  der  Satzung  für  die  Erhebung  der
Schulsteuer  zur  Domanialhauptschulkasse  in  Anlage  I  der  Verordnung
vom  20.  Mai  1911  (Rbl.  1911  Nr.  24)  durch  folgende  Bestimmung
ersetzt  wird  (Val.  Nr.  179):

„b)  bei  einem  Brandkassenwerte  der  Gebäude  bis  zu  7000
Mark  einschließlich  ..  .  .  8Mkt.
und  von  mehr  als  7000  Mt.  für  jede  angefangenen
5000  Mk.  weitere  2  Mk.,
jedoch  ermäßigt  sich  der  letztere  Betrag  von  2  Mk.  auf
1  Mk.,  falls  der  Besitzer  der  Gebäude  vorwiegend  für
einen  von  ihm  nach  Nr.  I,  4  der  Satzung  zu  versteuernden
  Gewerbebetriebe  nutzt.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

183.  Rundschreiben  des  Unterrichts-Ministerium  vom  S.  Oktober  1912,
betr.  Schulsteuer.

Das  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  mit  Bezug  auf  die  Bestimmung
  unter  Nr.  II  Ziffer  3  i  der  Satzung  für  die  Erhebung  der
Schulsteuer  zur  Domanialhauptschulkasse  in  Anlage  1  zur  revidierten.
Verordnung,  betr.  die  Domanialhauptschulkasse,  vom  20.  Mai  1911
hiermit  Veranlassung,  die  Großberzoglichen  Aemter  auf  die  Vorschrift
im  §  25  Absatz  2  der  Verordnung  vom  29.  Dezember  1911,  betr.  das.
Stelleneinkommen  der  evangelisch-lutherischen  Pfarren  (Rbl.  1912  Nr.  2),
hinzuweisen,  wonach  die  Freiheit  des  Einkommens  der  Geistlichen  von
der  Domanialschulsteuer  sich  nicht  auf  die  den  Geistlichen  nach  der  Verordnung
  vom  29.  Dezember  1911  aus  der  Pfarrhilfskasse  zu  gewährenden.
Zuschüsse  erstreckt.

Gleichzeitig  werden  die  Großherzoglichen  Aemter  darauf  hingewiesen,
  daß  als  für  den  kirchlichen  Dienst  gewährtes  Diensteinkommen
der  Küsterschullehrer  im  Sinne  der  eingangs  erwähnten  Bestimmung
unter  Nr.  II  Ziffer  3  1  der  Schulsteuersatzung  neben  den  auf  das  Diensteinkommen
  nicht  angerechneten  zufälligen  Hebungen  (Akzidentien)  der  den
Inhabern  der  Küsterschulstellen  auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung  vom
28.  April  1911,  betr.  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  der
Lehrerinnen  an  den  Domaniallandschulen  (Rbl.  1911  Nr.  20),  bewilligte-Mehrbetrag
  (der  kirchliche  Voraus)  anzusehen  ist.  (Vgl.  Nr.  290).