Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 103 — 
(1) In der Trigonometrie darf sich der Lehrer nicht zu einem zu weitgehenden 
Ausbau des goniometrischen Formelwesens verleiten lassen. Neben der logarith- 
mischen Berechnung trigonometrischer Ausdrücke ist die Berechnung mit Hilfe der 
natürlichen trigonometrischen Zahlen nicht außer acht zu lassen. 
(1) In der Stereometrie sind neben Berechnungsaufgaben Konstruktions- 
aufgaben nicht zu vernachlässigen, zumal da diese den Schülern Gelegenheit geben, 
durch gute Zeichnungen die Klarheit der räumlichen Anschauung zu erweisen. 
Pädagogik. 
8 47. Kenntnis der allgemeinen Seelenlehre, des Wesentlichen aus der Lehre Lehrziel. 
von den individuellen Unterschieden und der Grundzüge der Entwickelung des kind- 
lichen Seelenlebens sowie des Nötigsten aus der Psychopathologie; Fähigkeit den- 
kender Erfassung seelischer Vorgänge. 
Vertrautheit mit der allgemeinen Unterrichts= und Erziehungslehre in ihrer Be- 
gründung auf die Psychologie und die normgebenden Wissenschaften (Logik, Ethik, 
Asthetik, Gesundheitslehre) und in ihrer Anwendung auf die Tätigkeit in der Schule; 
Kenntnis der Methodik der Lehrfächer und der Lehrpläne der Volksschule (nebst Lehr- 
und Lernmitteln und wichtiger Literatur); insonderheit Verständnis für die Zu- 
sammenhänge der Gesamtlage des Zöglinges, der pädagogischen Zielsetzung und der 
Mittel und Wege der unterrichtlichen und erziehlichen Einwirkung. 
Bekanntschaft mit den Hauptzügen der Geschichte der Erziehung und des Er- 
ziehungswesens sowie der Erziehungslehre, namentlich vom Zeitalter der Refor- 
mation an, insonderheit mit der Geschichte des Schulwesens und der Lehrerbildung in 
Sachsen; Verständnis für die Zusammenhänge zwischen Erziehung und Unterricht 
und der übrigen Kultur sowie Verständnis der Bedeutung geschichtlicher Personen 
und Tatsachen für die Erzieherarbeit in der Gegenwart und für die Bewertung 
neuerer Bestrebungen. 
Kenntnis der hauptsächlichsten für das sächsische Volksschulwesen geltenden, ins- 
besondere für die Berufsarbeit des Lehrers wichtigen Gesetze und Verordnungen, 
einschließlich der schulhygienischen und Verständnis für ihre Gründe. 
Geübtheit in verständnisvoller und gewissenhafter unterrichtlicher und erzieh- 
licher Tätigkeit. 
8 48. Klasse IV. 2 Stunden. Verteilung des 
" r% " " * ° 9 % 1 ½ 
Einführung in die Pädagogik: Allgemeines über den Beruf des Lehrers; die Lehrstoffes 
Grundformen seiner unterrichtlichen und erziehlichen Tätigkeit, besonders die wich— 
tigsten Formen des Unterrichtes. Das Nötigste aus der Denklehre. 
1915. 1 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.