Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 115 — 
E. Abschluß der Methodik des Zeichenunterrichtes unter Berücksichtigung der 
Lehrpläne der Volksschulen; Lehr- und Lernmittel. 
Im Lehrerinnenseminare gebundenes Zeichnen wie in Klasse III 
des Lehrerseminars. 
Klasse I. 2 Stunden. 
A. Fortsetzung der UÜbungen von Klasse II. 
Wandtafelzeichnen im Dienste des Sachunterrichtes und der Methodik des 
Zeichenunterrichtes. 
B. Einführung in das gewerbliche Fachzeichnen. — C. — 
D. Kunstgeschichtliche Rückblicke. Moderne Kunstbestrebungen. 
Im Lehrerinnenseminare 1 Stunde unter Kürzung und Beschränkung 
auf das Wichtigste und unter Wegfall von B. 
§ 52. (1) Der Zeichenunterricht ist in den unteren Klassen im allgemeinen als 
Massenunterricht zu erteilen; in den oberen Klassen wird gegebenenfalls mit Rücksicht 
auf persönliche Begabung und Neigung der Schüler zum Gruppenunterrichte und 
Einzelunterrichte nach Einzelmodell geschritten. Grundlegendes und Allgemeinwichtiges 
ist aber auf allen Stufen im Massenunterrichte zu behandeln. 
(2) Die Aufgaben sind nach Art und Ausführung tunlichst so zu wählen, daß in 
der Regel entweder die ganze Aufgabe oder eine Teilaufgabe innerhalb einer Stunde 
oder einer Doppelstunde gelöst werden kann. Große Aufgaben, bei denen der Zeit- 
aufwand nicht dem zeichnerischen Gewinne entspricht, sind zu vermeiden. 
(„) Die Beziehung zu den übrigen Unterrichtsfächern ist bei der Auswahl des 
Lehrstosfes im Auge zu behalten, im Lehrerinnenseminare besonders auch die Be- 
ziehung zu dem Nadelarbeitsunterrichte und zur weiblichen Kleidung. Die Behand- 
lung der menschlichen Gestalt und das gebundene Zeichnen treten im Lehrerinnen- 
seminare gegenüber den anderen Aufgaben des Lehrplanes zurück. 
(4) Bei jeder Gelegenheit ist auf die Abhängigkeit der Formgestaltung von Zweck 
und Lebensbedingung hinzuweisen. 
(5) Das der Geschmacksbildung Dienende ist in den Vordergrund zu stellen; auf 
Sorgfalt und Sauberkeit der Ausführung ist immer zu halten. Alle Ausschriften sollen 
schön geschrieben sein und sich, wenn eine dekorative Schrift Verwendung findet, in 
geschmackvoller Weise dem Gesamtbilde einordnen. 
(6) Die Schnelligkeit und Sicherheit der Auffassung soll auf allen Stufen durch 
planmäßige Ubungen im Skizzieren und Gedächtniszeichnen entwickelt und gesteigert 
werden. 
Bemerkungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.