Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(2) Von der untersten Klasse an ist das Zeichnen in großem Maßstabe an aufrecht- 
stehender Fläche (Wandtafel, große Packbogen) zu üben. Bei dem Wandtafelzeichnen 
ist das Gewicht auf klaren Ausdruck und vereinfachende Charakteristik zu legen. 
(s) Vorlagen und Wiedergaben von Künstlerzeichnungen sind nur als An- 
schauungsmittel für die künstlerische Auffassung und Darstellungsweise zu verwenden. 
() Das Zeichnen und Malen im Freien ist gelegentlich zu üben, soweit es die 
für den Unterricht angesetzte Zeit und die Witterungsvechältnisse gestatten. 
(no) Von Anfang an soll der Unterricht von gelegentlichen methodischen Bemer- 
kungen begleitet sein, die sich auf Auswahl und Anordnung des Lehrstoffes, Wahl und 
Anwendung geeigneter Darstellungemittel, vorteilhaft verwendbare Techniken, Wege 
der Auffassung und Darstellung, Durchsicht und Verbesserung von Schülerzeichnungen, 
Bedeutung des Gedächtnis= und Phantasiezeichnens, Wert des Zeichnens im täglichen 
Leben und andere Fragen erstrecken, durch die der Schüler mit den für seinen späteren 
Beruf notwendigen Maßnahmen vertraut gemacht wird. 
uu) Sämtliche Schülerarbeiten sind, nach Aufgaben geordnet, während des Schul- 
jahres zu sammeln und aufzubewahren. 
(12) Die Schüler sind zur freien zeichnerischen Betätigung und Führung von 
Skizzenbüchern, die gelegentlich auch in anderen Unterrichtsfächern verwendet werden 
können, anzuhalten. Die Einträge sind zu beaufsichtigen. 
(18) Durch Versuche im plastischen Gestalten kann das Verständnis für Größen- 
und Formenverhältnisse, für die Licht= und Schattenerscheinungen usw. vertieft 
werden. Vergl. Handfertigkeitsunterricht. 
Crt) Soweit es die allgemeinen Besprechungen mit der Klasse und die jeweilig 
in Arbeit befindlichen Zeichnungen zulassen, haben in allen Klassen während der Zeichen- 
stunde mehrere Schüler in geordneter Folge unter Benutzung eines Musteralphabets 
das Tafelschreiben zu üben. In Klasse II ist eine angemessene Anzahl von ganzen 
oder halben Zeichenstunden einem abschließenden Lehrgange im Tofelschreiben 
nebst methodischen Belehrungen zu widmen. 
(15) Bei den mit dem Zeichenunterrichte zu verbindenden Kunstbetrachtungen und 
kunstgeschichtlichen Belehrungen handelt es sich weniger um die Vermittelung eines 
systematischen kunstgeschichtlichen Wissens, als um die Weckung und Vertiefung des 
Verständnisses für künstlerische Auffassung und künstlerischen Ausdruck, für Eigenart, 
Gedankengehalt, Technik und Wert einzelner Kunstwerke, für die Wandlungen des 
Schönheitsbegriffes und den Fortschritt kunsttechnischen Schaffens. Durch ver- 
gleichende Betrachtung künstlerischer Darstellungen des gleichen oder eines ähnlichen. 
Gegenstandes oder Vorganges seitens verschiedener Künstler verschiedener Zeiten 
(z. B. von religiösen Bildern, Landschaftsbildern, Denkmälern, Kirchenbauten) können
	        
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