Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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namentlich in den oberen Klassen kunsthistorischer Sinn und Schönheitsgefühl ge— 
fördert werden. Die Berücksichtigung der Kunstwecke der Heimat, der Werke hei— 
mischer Volkskunst sowie der Schätze von Kunst- und kunstgewerblichen Sammlungen, 
welche die Schüler zum Teil auf Unterrichtsgängen und Ausflügen kennen lernen, 
wird dabei ebenso vorausgesetzt, wie die Beziehung zum Unterrichte in der Geschichte, 
Religion usw. Zu empfehlen sind gelegentliche Lichtbildervorträge des Lehrers vor 
einer oder mehreren Klassen. 
(16) Das Zeichnen hat tunlichst in anderen Unterrichtsfächern bei sich bietender 
Gelegenheit als Ausdrucks= und Veranschaulichungsmittel Verwendung zu finden. 
Schreiben. 
8 53. Kenntnis der schulmäßigen Schriftformen und Einsicht in das Wesen und 
Verhältnis der Schriftbestandteile; deutliche, gefällige und geläufige Handschrift bei 
gesundheitsmäßiger Körperhaltung und Sorgfalt in schriftlichen Darstellungen. 
l 54. Klasse VII. 1 Stunde. 
Deutsche und lateinische Schulschrift: deutsche und lateinische Zahlzeichen; ge- 
gebenenfalls Zierschrift mit breiter Feder. 
§ 55. (1) Die in der Volksschule erlernte Schulschrift ist so zu behandeln, daß 
den Schülern dabei methodische Weisungen (über richtige Körper-, Feder= und Buch- 
haltung, genetische Folge der Buchstaben, rhythmisches Zählen, Luftschreiben usw.) 
gegeben werden. 
(2) Für zusammenhängende Stücke ist der Stoff so zu wählen, daß zugleich die 
Zwecke anderer Unterrichtsfächer, namentlich die Rechtschreibung, gefördert werden. 
(6) Nur bei Schülern mit guter Handschrift und wenn Zeit vorhanden ist, kann 
die Einführung in Rundschrift oder Zierformen erfolgen. 
(Hmsichtlich der Ubungen im Schreiben mit Kreide an der Wandtafel in 
Klasse VI bis II vergl. § 52 Nr. 14. 
(5) Die Leistungen in der Schrift sind bei allen Schülern der Klassen VII bis III 
in den deutschen Sprach= und Aufsatzheften besonders zu bewerten. 
(e) Die Lehrer, welche die schriftlichen Arbeiten (Reinschriften) der Schüler zu be- 
urteilen haben, sollen die Schüler fortgesetzt zu sorgsältiger Schrift anhalten und auf 
sachgemäße und geschmackvolle Anordnung des Geschriebenen achten. 
Für Schüler, die es beharrlich an deutlicher und gefälliger Schrift fehlen lassen, 
können auf Beschluß des Lehrerkollegiums von Zeit zu Zeit Schreibstunden angesetzt 
werden. 
Lehrziel. 
Lehrstoff. 
Bemerkungen.
	        
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