Lehrziel.
Verteilung des
Lehrstoffes.
Bemerkungen.
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Stenographie.
§ 56. Fähigkeit, Niederzuschreibendes möglichst richtig, vollständig und kurz dar-
zustellen und das Geschriebene sicher und geläufig zu lesen und in die gewöhnliche
deutsche und lateinische Schrift zu übertragen.
857. Klasse VI. 1 Stunde.
Verkehrsschrift: Das stenographische Alphabet, Abweichungen von der kurrent-
schriftlichen Rechtschreibung, Vokalisationslehre, Konsonantenverbindungen, Sigel.
Ubungen im Lesen und Schreiben. Kurze langsame Diktate, Wiederlesen der
Niederschrift.
Klasse V. 1 Stunde.
Abschluß der Verkehrsschrift: Verbindung der Vor= und Nachsilben mit dem
Stamm, Wortzusammensetzungen, Zahlzeichen, seltenere Sigel. Einführung in die
Redeschrift.
Übungen im Lesen und Schreiben. Schnellschriftliche Diktate, Wiederlesen der
Niederschrift.
§ 58. (1) Der Unterricht hat sich an die „Systemurkunde der Gabelsbergerschen
Stenographie“, veröffentlicht in der Zeitschrift des Deutschen Stenographenbundes
Gabelsberger, Folge X, Sonderausgabe XXVII vom September 1902, bis auf
weiteres zu halten.
(1) Auf deutliche und gefällige Handschrift ist der Hauptwert zu legen, auf saubere
Führung der Ubungshefte unablässig zu halten.
(82) Bei Benutzung eines Lehrbuches dient dessen Lesestoff zweckmäßig auch
als Diktatstoff und zur Selbstverbesserung des Niedergeschriebenen seitens der
Schüler.
(1) Zeigen die Schüler Sicherheit und Gewandtheit in der Anwendung der
Stenographie, so ist ihnen gestattet, diese bei den Arbeiten zu gebrauchen, die nicht der
Durchsicht und Beurteilung der Lehrer anderer Fächer unterliegen.
(5) Schüler die schon vor ihrem Eintritt in das Seminar Unterricht in der Steno-
graphie empfangen haben, sind von dem Unterrichte im Seminare ganz oder zeitweise
befreit, sofern oder insoweit sie dessen Ziele erreicht haben. Doch haben sie in den
Klassen VI und V vierteljährlich eine Probeschrift von mäßiger Ausdehnung anzu-
fertigen.