Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(Kirchenjahr, Jahreszeiten, vaterländische Gedenktage, Schulausflüge usw.); ge— 
gebenenfalls Konzertwerke als Vorbereitung für Musikaufführungen. Übungen von 
Schülern der II. und I. Klasse in der Leitung von Gesängen. Anleitung zu Programm- 
entwürfen. 1 Stunde. 
Klasse II. 2 Stunden. 
Klassen- und Einzelgesang. Gehörbildung durch Akkordübungen wie in Klasse III. 
Musikdiktat; enharmonische Modulationen; Treffsingen, Blattsingen, rhythmische 
Ubungen wie in Klasse III. 
Stimmbildung: zweistimmige Vokalisen. 
Übungsstücke: Wiederholung der eingeprägten Choräle und Volkslieder; Trans- 
ponierübungen; Sololieder, Arien; Dirigierübungen. 
Abschluß der Methodik des Gesangunterrichtes unter Berücksichtigung der Lehr- 
pläne der Volksschulen; wichtige Lehr= und Lernmittel, Literatur. 1 Stunde. 
Chorgesang wie in Klasse III. 1 Stunde. 
JNB. Wegen Verbindung der Musiklehre mit dem Gesangunterrichte in Klasse II 
des Lehrerinnenseminares vergl. § 74. 
Klasse I. 2 Stunden. 
Klassen= und Einzelgesang. Modulations= und Transpositionsübungen, Treff- 
und Blattsingen; gegebenenfalls Verzierungen; klassische und moderne Sologesänge 
und Duette; Dirigierübungen. 1 Stunde. 
Chorgesang wie in Klasse II. 1 Stunde. 
NB. Wegen Verbindung der Musiklehre mit dem Gesangunterrichte in Klasse 1 
des Lehrerinnenseminares vergl. § 74. 
§ 66. (1) Im Gesangunterrichte, der die Grundlage für die allgemeine musi- 
kalische Bildung schaffen und die Schüler zu selbständigem, bewußtem Singen erziehen 
soll, ist vor allem dahin zu streben, daß das Gehör zu möglichst rascher und sicherer Er- 
fassung der verschiedenartigen Tonverhältnisse ausgebildet wird und die Sprache Rein- 
heit und Modulationsfähigkeit erhält. Auf gute Tonbildung und Einzelgesang ist in 
allen Klassen besonderer Nachdruck zu legen, auch durch schriftliche, sich aber in an- 
gemessenen Schranken haltende Wiedergabe vorgesungener oder vorgespielter Töne 
snnor Tonfolgen (Musikdiktate) die Auffassungskraft und das musikalische Gedächtnis zu 
ärken. 
(2) Zu bekämpfen ist alles, was eine gute Tonbildung beeinträchtigen kann, wie 
schlechte Atemführung und Körperhaltung, überlautes und undeutliches Sprechen. 
Zu vermeiden ist jede Überanstrengung der Stimme durch zu starkes oder zu an- 
Bemerkungen.
	        
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