Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 143 — 
Klasse VI. 1 Stunde. 
Glas- und Korkarbeiten. Metallarbeiten. Technische Handgriffe usw. wie in 
Klasse VII. 
8 78. (1) Der Unterricht ist möglichst als Klassenunterricht zu erteilen; doch 
können in der Klasse auch zwei und, falls es die Raumverhältnisse der Werkstätten 
nötig machen, drei Gruppen gebildet werden, die gesondert Unterricht in der vor— 
geschriebenen Stundenzahl erhalten. 
(2) Die Schüler sind nach einem vom Lehrer aufzustellenden Lehrgange anzu- 
leiten, verständnisvoll, sorgfältig und sauber zu arbeiten, ihre Erfindungsgabe und 
Fertigkeit in den Dienst des Gesamtunterrichtes und der häuslichen Bedürfnisse des 
Seminars zu stellen. 
(s) Papparbeiten sind zugunsten der anderen Arbeiten möglichst zu beschränken; 
langwierige, an Wiederholungen reiche Arbeiten (z. B. größere Laubsäge-, Kerb- 
schnitz= und Punzarbeiten) sind auszuschließen. 
(4) Die Gegenstände sind nach Größe, Materialfestigkeit und Genauigkeit so anzu- 
fertigen, daß sie wirklich verwendbar sind (nicht bloß Schaustücke, die den Dienst 
versagen). 
(5) Zur Vermeidung von zeitraubenden mechanischen Arbeiten sind die Schüler 
anzuleiten, billige Massengegenstände des Handels, wie sie das Handwerk braucht 
(Rollen, Schrauben, Spielwaren= und Fahrradteile u. ä.), mit richtigem Blicke aus- 
zuwählen und zu verwenden. 
(6) Beschädigungen der Werkzeuge und jeder Stoffverschwendung ist vorzubeugen; 
bei schuldhaften Beschädigungen ist vom Schüler Ersatz zu leisten. Einen Teil der 
Werkzeuge sollen die Schüler selbst besitzen. Zur Beschaffung des Unterrichtsmateriales 
haben sie einen angemessenen, mäßigen Beitrag zu leisten und, insoweit die gefertigten 
Gegenstände ihr Eigentum bleiben, die Kosten dafür selbst zu bestreiten. 
(!) Die Werkstätten sind den Schülern zu gewissen Zeiten außerhalb des Unter- 
richtes zugänglich zu machen; doch ist für genügende Aufsicht zu sorgen, damit Werk- 
stätten und Werkzeuge in Ordnung bleiben. 
Nadelarbeiten. 
§ 79. Fähigkeit zur selbständigen Herstellung und Erhaltung von Gebrauchs- 
gegenständen; Freude an geschmackvoll gestaltender Tätigkeit. 
8 80. Klasse VI. 1 Stunde. 
Einführung in den Gebrauch der Nähmaschine. Zuschneiden von Wäschegegen- 
ständen und Nähen derselben auf der Nähmaschine. 
1915. 23 
Bemerkungen. 
Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.