Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Bemerkungen. 
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Nebenarbeiten: Zur Verzierung der Wäschestücke geeignete Arbeiten, insbesondere 
Häkeln und leichte Weißstickerei. Stricken. 
Klasse V. 1 Stunde. 
Fortsetzung des Maschinennähens. Ausbessern mit der Nähmaschine Gebrauch 
der wichtigsten Apparate (Schnurannäher, Schnureneinnäher usw.). Verzierungs- 
arbeiten mit der Nähmaschine. 
Nebenarbeit: Stricken u. a. 
Klasse IV. 1 Stunde. 
Hohl= und Buntstickerei, auch Kreuzstichstickerei. Anwendung bei selbstgearbeiteten 
Gegenständen. Ausbessern. 
Übungen im Zusammenstellen von leichten Kinderarbeiten für den Elementar- 
unterricht (Flechten, Knüpfen, Nähen u. ä.). 
§ 81. (1) Der Unterricht ist Massenunterricht; doch darf die Leistungsfähigkeit 
schneller arbeitender Schülerinnen nicht gehemmt werden. Ihnen ist Gelegenheit zu 
Zwischen= und Nebenarbeiten zu geben, die mit dem Unterrichtsstoffe organisch ver- 
bunden sind oder früher Erlerntes wiederholend aufnehmen. 
(1) Der Unterricht soll auf die vorhandenen Kenntnisse der Schülerinnen hinsicht- 
lich der Gebrauchsstoffe, Werkzeuge, Darstellungsformen usw. Bezug nehmen und von 
gelegentlichen Bemerkungen über die Methode der Unterweisung in den gewöhnlichen 
Nadelarbeiten in Schule und Haus begleitet sein. 
(s) Die Entwickelung des Formen= und Farbensinnes, eines guten persönlichen 
Geschmackes und selbständigen Urteils ist möglichst zu fördern, dabei die Beziehung 
zwischen Nadelarbeitsunterricht und Zeichnen zu pflegen. 
(4) Auf gute Körperhaltung und Schonung der Augen ist unablässig zu achten. 
(5) Hausaufgaben sind nicht zulässig. Doch ist zu selbständiger Verwertung der 
erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb der Anstalt anzuregen, ebenso zum 
Besuche von Ausstellungen von Schüler= und kunstgewerblichen Arbeiten. 
(6#) Schülerinnen der Klassen III bis I, die sich weiter bilden wollen, ist in gemein- 
samer Wochenstunde Gelegenheit zu geben, sich im Schnittzeichnen und Anfertigen 
von Blusen, Röcken, Kinderkleidern und Wäschegegenständen zu üben, auch unter 
Anleitung Ausbesserungsarbeiten an Kleidungsstücken vorzunehmen. Außerdem 
können sie soweit in die Methodik des Nadelarbeitsunterrichtes eingeführt werden, daß 
sie in der Lage sind, aushilfsweise den Nadelarbeitsunterricht in einfachen Verhältnissen 
zu erteilen. Für diesen Zweck empfiehlt sich auch die Anleitung zur Herstellung ein- 
facher Lehrmittel.
	        
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