Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Einheitlichkeit 
des Unter— 
richtes. 
Lehrbücher. 
148 — 
(„) In einem kalenderartig einzurichtenden Klassenaufgabenbuche hat ein damit 
beauftragter Schüler die Aufgaben unter dem Tage zu vermerken, für den sie ge- 
stellt sind. 
(4) Das Lektionsbuch und das Aufgabenbuch sind dem Direktor wöchentlich 
vorzulegen. 
8 88. (1) Es ist dahin zu wirken, daß Art und Geist des Unterrichtes der religiös- 
sittlichen und beruflichen Aufgabe des Seminars stets gerecht wird und bei aller 
Wahrung berechtigter Eigenart der einzelnen Lehrerpersönlichkeiten ihre Unterrichts- 
grundsätze und Lehrweisen möglichst im Einklange stehen. 
(2) Die Förderung solcher Einheitlichkeit ist eine der wichtigsten Aufgaben des 
Direktors. Auch ist zu empfehlen, daß die Lehrer, namentlich solche, die in derselben 
Klasse oder in denselben Fächern unterrichten, Gelegenheit nehmen, nach vorheriger 
Verständigung sich gegenseitig in ihrem Unterrichte zu besuchen. 
§ 89. (1) Damit das Nachschreiben der Schüler auf das geringste Maß beschränkt 
werde, ist in den wissenschaftlichen Füchern auf Einführung eines geeigneten, nicht 
zu umfänglichen Lehrbuches Bedacht zu nehmen, das nicht den Charakter eines nur 
eine trockene Zusammenstellung bietenden Leitfadens trägt, sondern den Lehrstoff in 
seinen Grundzügen in guter Sprache darstellt und damit zugleich der eigenen Weiter- 
bildung der Schüler dienen kann. 
(2) Unstatthaft ist ausführliches Diktieren des Lehrstoffes durch den Lehrer oder 
zusammenhängendes Nachschreiben der Schüler sowie die den häuslichen Fleiß über- 
lastende Forderung regelmäßiger Niederschriften über den Unterricht (Ausarbeitungen 
des Vorgetragenen). 
(s) Zur Einführung eines Lehrbuches ist die Genehmigung des Ministeriums er- 
forderlich. Begründete Anträge darauf sind spätestens zwei Monate vor dem in 
Aussicht genommenen Zeitpunkte der Einführung zu stellen. Handelt es sich um ein 
an sächsischen Schulen noch nicht eingeführtes Buch, so ist es (gebunden) mit einzu- 
senden. Andere als amtlich eingeführte Lehrbücher dürfen beim Unterrichte von den 
Schülern nicht gefordert werden. 
(4) Bei der Vorbereitung der Anträge auf Einführung neuer Lehrbücher ist mit 
besonderer Sorgfalt und Umsicht zu verfahren. Dabei ist zu beachten, daß den Eltern 
der Schüler unnötige Kosten erspart werden, sowie daß einer großen Verschiedenheit 
der Lehrbücher an den Seminaren vorgebeugt wird. 
(5) Der Gebrauch veralteter oder schlecht gehaltener Schulbücher ist zu verbieten.
	        
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