Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
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Inhbalt: Nr. 1. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
15. Dezember 1914, betr. Einigungsämter. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, den Geschäfts- 
betrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betr. S. 3. — Nr. 3. Verordnung zur 
weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zu Aufnahme von Pro- 
tokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betr. S. 4. — 
Nr. 4. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen 
Straße von Schönborn nach Dreiwerden betr. S. 5. 
  
Nr. 1. Verordnung 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 15. Dezember 1914, betreffend Einigungsämter; 
vom 30. Dezember 1914. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend Einigungs— 
ämter, vom 15. Dezember 1914 (R.-G.-Bl. S. 511) wird auf Grund der Vorschrift 
in § 6 dieser Bekanntmachung das Folgende verordnet: 
§ 1. Das Ministerium des Innern trifft die Anordnung nach § 1 der Bekannt- 
machung. Der Antrag ist von den Vorständen der Ortsgemeinden, in deren Bezirk 
Einigungsämter bestehen, zu stellen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie über etwaige 
Verfahrens-Vorschriften, 
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (82 dieser Ver- 
ordnung), 
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Einigungstätigkeit 
in Aussicht genommenen Maßnahmen. 
§ 2. Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für das 
Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das 
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 22. Januar 1915. 1
	        
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