Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an 
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behaält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere 
vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. März 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Nr. 26. Verordnung 
über die Hinterlegung von Schuldverschreibungen; 
vom 29. März 1915. 
Auf Grund von § 4 Absatz 2, §9 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die gemein- 
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 
(R.-G.-Bl. S. 692, 694) wird unter Bezugnahme auf die Verordnung über die 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen vom 10. März 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 45) 
bestimmt, daß in den dort bezeichneten Fällen die Gläubiger ihre Schuldverschrei- 
bungen bis auf weiteres auch bei der Landständischen Bank des Königlich Sächsi- 
schen Markgraftums Oberlausitz in Bautzen und deren Zweiganstalt in Dresden, 
sowie bei der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz hinterlegen können.
	        
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