—-
für das Königreic Sochsen
Inhalt: Nr. 28
9. Stück vom Jahre 1915
Bergbau betr
S. 163.
Nr. 28.
Verordnung, weitere Bestimmungen zur Erhaltung von Anwartschaften
aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und die Hinausschiebung von Wahlen beim
Verordnung,
weitere Bestimmungen zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knapp
schaftlichen Krankenversicherung und die Hinausschiebung von Wahlen beim
Bergbau betreffend
vom 1. April 1915
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köonig
von Sachsen usw. usw. usw
verordnen auf Grund von 888 der Verfassungsurkunde, was folgt
§ 1. Die Vorschriften der §8 1 bis 3 der Verordnung zur Erhaltung von
Anwartschaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und zur Sicherung
der Leistungsfähigkeit der Knappschafts-Krankenkassen vom 10. August 1914 (G.= u
V.-Bl. S. 372) gelten auch für Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie
Im Sinne dieser Vorschriften stehen den dem Deutschen Reiche geleisteten Kriegs-
schen Monarchie geleistet werden
82. (
Sanitäts= und ähnlichen Diensten diejenigen gleich, welche der österreichisch= ungari-
(1) Die Vorschrift des § 3 der Verordnung zur Erhaltung von Anwart-
schaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und zur Sicherung der
Leistungsfähigkeit der Knappschafts-Krankenkassen vom 10. August 1914 (G
V.-Bl. S. 372) gilt auch für diejenigen, welche zur Zeit ihres Eintritts in Kriegs-
Sanitäts= oder ähnliche Dienste für das Reich oder die österreichisch = ungarische
Monarchie zwar gemäß § 65 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u
Ausgegeben zu Dresden, den 7. April 1915
27