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8 2. Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, auf begründete Be—
schwerden der beteiligten Grundstücksbesitzer über einen allzu großen Wildstand an
Fasanen Anordnungen zu dessen angemessener Verminderung zunächst durch die
Jagdberechtigten auch schon vor dem 1. September zu treffen.
83. In Abänderung von § 3 des Gesetzes, die wilden Kaninchen betreffend,
vom 25. Juni 1902 werden die Grundbesitzer ermächtigt, die auf ihren Grundstücken
auftretenden wilden Kaninchen selbst zu erlegen oder zuverlässige Personen mit
ihrer Erlegung zu beauftragen. Die Verwendung von Gift bleibt ausgeschlossen.
Zur Benutzung von Schießgewehr bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des
Jagdberechtigten, dem auch das Verfügungsrecht über die erlegten Kaninchen
verbleibt.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Dresden, am 7. Mai 1915.
Friedrich August.
# Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Dr. Nagel.
v. Carlowitz.
Nr. 35. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen
der Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg abgeschlossenen
Staatsvertrag betreffend;
vom 8. Mai 1915.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Re—
gierung wegen der Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg unter
dem 5. Dezember 1914 ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, wird dieser nach