Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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8 2. Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, auf begründete Be— 
schwerden der beteiligten Grundstücksbesitzer über einen allzu großen Wildstand an 
Fasanen Anordnungen zu dessen angemessener Verminderung zunächst durch die 
Jagdberechtigten auch schon vor dem 1. September zu treffen. 
83. In Abänderung von § 3 des Gesetzes, die wilden Kaninchen betreffend, 
vom 25. Juni 1902 werden die Grundbesitzer ermächtigt, die auf ihren Grundstücken 
auftretenden wilden Kaninchen selbst zu erlegen oder zuverlässige Personen mit 
ihrer Erlegung zu beauftragen. Die Verwendung von Gift bleibt ausgeschlossen. 
Zur Benutzung von Schießgewehr bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des 
Jagdberechtigten, dem auch das Verfügungsrecht über die erlegten Kaninchen 
verbleibt. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Dresden, am 7. Mai 1915. 
Friedrich August. 
# Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
Nr. 35. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen 
der Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg abgeschlossenen 
Staatsvertrag betreffend; 
vom 8. Mai 1915. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Re— 
gierung wegen der Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg unter 
dem 5. Dezember 1914 ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, wird dieser nach
	        
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